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S10-129: Wahlordnung

Antrag: Wahlordnung
Antragsteller*in: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)
Status:Eingereicht
Eingereicht: 22.06.2019, 07:22

Antragstext

In Zeile 127 einfügen:

(7) Bis § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung erfüllt ist, ersetzt bei der Wahl des Bundesschiedsgerichts eine nicht ausgewählte Person, die nicht demselben Landesverband wie eine ausgewählte Person angehört, eine ausgewählte Person, die demselben Landesverband wie eine andere ausgewählte Person angehört. Dabei werden nur Ersetzungen vorgenommen, die nicht die Frauenquote oder die Vielfaltsquote verletzen, und von diesen jeweils diejenige mit der geringsten Differenz an Ja-Stimmen zwischen der ersetzten und der ersetzenden Person. Unter Ersetzungen mit gleicher Differenz an Ja-Stimmen wird die Ersetzung mit der geringsten Differenz an Nein-Stimmen zwischen der ersetzenden und der ersetzten Person vorgenommen. Sind auch diese Differenzen gleich, so entscheidet das Los.

Begründung

Auf dem 3. Bundesparteitag in Karlsruhe wurde § 3 (4) der Schiedsgerichtsordnung eingefügt, nach dem die Richter*innen und Ersatzrichter*innen im Bundesschiedsgericht verschiedenen Landesverbänden angehören müssen. Auf demselben Parteitag wurde auch das Quotierungsverfahren bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Ämter reformiert. In dem neuen Verfahren war der neue § 3 (4) noch nicht berücksichtigt. Deshalb besteht bisher hierfür noch kein wohldefiniertes Wahlverfahren. Da wir nicht die Zeit haben, das Bundesschiedsgericht in Einzelwahl zu wählen, aber § 3 (4) angesichts der Bewerbungslage voraussichtlich zur Anwendung kommen wird, beantragen wir eine Einfügung in der Wahlordnung, die die Anwendung des § 3 (4) bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Ämter eindeutig regelt. Wir haben dabei versucht, uns so weit wie möglich an dem bestehenden Verfahren zu orientieren; der in § 7 der Wahlordnung eingefügte neue Absatz 7 entspricht vom Ansatz her dem bestehenden Absatz 6: Wie beim Quotierungsverfahren werden Ersetzungen in der Auswahl vorgenommen, die zur Einhaltung der Bedingung führen und dabei möglichst wenig in die Reihenfolge aufgrund der Stimmenzahlen eingreifen.

Die Dringlichkeit ergibt sich daraus, dass ohne diese Änderung kein ausreichend schnelles wohldefiniertes Wahlverfahren für das Bundesschiedsgericht zur Verfügung stehen würde. Der Antrag wurde nicht vor Antragsschluss gestellt, weil uns das Problem zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst war.

Änderungsanträge

keine

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