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  1. Bundesparteitag
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S10: Wahlordnung

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Veranstaltung:5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 11 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:22.05.2019, 06:42

Antragstext

    Wahlordnung

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 29. April 2017

          Geändert am 26. November 2017

            Geändert am 26. August 2018

              § 1 Geltungsbereich

                (1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.

                  (2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für
                  Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerber*innen für öffentliche Wahlen.

                    § 2 Wahlgrundsätze

                      (1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.

                        (2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer
                        Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreter*innen) oder unmittelbar die
                        Aufstellung von Wahlbewerber*innen betreffen, können offen durchgeführt
                        werden, wenn kein*e wahlberechtigte*r Versammlungsteilnehmer*in dem
                        widerspricht.

                          (3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen
                          der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 9 und 11
                          bis 13 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals
                          rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.

                            (4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit
                            diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und
                            Dokumentationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung
                            sind dabei sinngemäß anzuwenden.

                              (5) Eine Versammlung kann Wahlen durchführen, wenn fristgerecht eingeladen
                              wurde oder mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
                              sind.

                                § 3 Ankündigung von Wahlen

                                  (1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß
                                  vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von
                                  Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.

                                    (2) Sind Wahlen angesetzt, so lädt der Vorstand jedes Mitglied in Textform
                                    (vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief) zur Wahl ein. Die Einladung ist
                                    fristgerecht, wenn spätestens 10 Tage vor der Wahl eingeladen wurde. Liegen
                                    zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für eine
                                    Parlamentswahl und dem Datum der Parlamentswahl weniger als 90 Tage, so ist
                                    abweichend hiervon die Einladung zu einer Wahl zur Aufstellung eines
                                    Wahlvorschlags für die Parlamentswahl fristgerecht, wenn spätestens 3 Tage vor
                                    der Wahl eingeladen wurde. Für Gründungsveranstaltungen gilt keine Frist.

                                      (3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der
                                      Versammlung unbenommen, angesetzte Wahlen ganz oder teilweise von der
                                      Tagesordnung abzusetzen.

                                        § 4 Wahlkommission

                                          (1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in
                                          offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche mindestens zwei Mitglieder hat
                                          und aus ihrer Mitte eine*n Wahlleiter*in bestimmt, sofern diese*r nicht bereits
                                          durch die Versammlung bestimmt wurde.

                                            (2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.

                                              (3) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören.
                                              Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelfer*innen hinzuziehen.

                                                (4) Wer selbst bei einer der Wahlen kandidiert, kann nicht der Wahlkommission
                                                angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es
                                                unmittelbar aus der Wahlkommission aus.

                                                  § 5 Wahl für unterschiedliche Parteiämter
                                                  oder Mandate

                                                    (1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils
                                                    gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann entscheiden,
                                                    dass Wahlgänge parallel stattfinden können.

                                                      (2) Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung
                                                      auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden
                                                      Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.

                                                        (3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten
                                                        für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren.

                                                          § 6 Wahlverfahren

                                                            (1) Eine Position im Sinne dieser Wahlordnung ist ein Listenplatz, ein Parteiamt
                                                            oder ein Mandat.

                                                              (2) Vor der Wahl für eine Position wird für jede Quotenregelung geprüft, ob
                                                              bei Wahl einer Person, die nicht der quotierten Gruppe angehört, die
                                                              Mindestquote für die bis dahin besetzten Positionen erfüllt würde. Ist dies
                                                              nicht der Fall, so ist die Position für die entsprechende Gruppe reserviert.
                                                              Würde dabei eine Position sowohl für Frauen als auch für diskriminierte
                                                              Menschen reserviert und stellt sich keine Bewerberin zur Wahl, die beide
                                                              Bedingungen erfüllt, so wird die Position nur für diskriminierte Menschen
                                                              reserviert. Ist die Besetzung der Positionen über die Quotenregelungen hinaus
                                                              Bedingungen unterworfen, so wird die Position zudem für Personen reserviert,
                                                              deren Wahl die Erfüllung der Bedingungen nicht unmöglich machen würde.

                                                                (3) Zur Berechnung der Quote für Menschen mit Diskriminierungserfahrung werden
                                                                die Zahlen der Menschen mit und ohne Diskriminierungserfahrung jeweils um eins
                                                                erhöht.

                                                                  (4) Bei der Wahl eines einzelnen Parteiamtes mit bestimmter Zuständigkeit (z.B.
                                                                  einer Schatzmeister*in) wird keine Quotierung angewandt. Bei der Wahl mehrerer
                                                                  Parteiämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit (z.B. zweier
                                                                  Kassenprüfer*innen oder zweier Vorsitzender) bezieht sich die Quotierung nur
                                                                  auf diese Ämter. Bei der Wahl von Ämtern ohne bestimmte Zuständigkeit in
                                                                  einem Parteigremium (z.B. weiterer Mitglieder in einem Vorstand) bezieht sich
                                                                  die Quotierung dagegen auf das gesamte Gremium. Bei der Wahl eines Gremiums
                                                                  werden die Ämter mit bestimmter Zuständigkeit vor den Ämtern ohne bestimmte
                                                                  Zuständigkeit gewählt. Bei der Wahl von Ämtern und zugehörigen Ersatzämtern
                                                                  werden die Ämter vor den Ersatzämtern gewählt. Bei der Wahl der Ersatzämter
                                                                  bezieht sich die Quotierung auf die Gesamtheit der Ämter und Ersatzämter.

                                                                    (5) Sollten sich vor der Wahl einer Position nicht mehr genug Kandidat*innen
                                                                    finden, um eine Quote durchsetzen zu können, dann beantragt der*die
                                                                    Wahlleiter*in vor der Wahl, dass die jeweilige Quote von da an ausgesetzt wird.
                                                                    Die der jeweiligen Gruppe angehörenden anwesenden, nicht in einem vorangehenden
                                                                    Wahlgang abgelehnten wahlberechtigten Mitglieder können dem mit einfacher
                                                                    Mehrheit unter Ausschluss von Enthaltungen ihre Zustimmung verweigern. Wird es
                                                                    von mindestens einer beteiligten Person beantragt, so findet diese Abstimmung
                                                                    unter Ausschluss der Nicht-Gruppenangehörigen statt. Sofern keine
                                                                    abstimmungsberechtigte Person anwesend ist, entscheidet die gesamte Versammlung
                                                                    über den Antrag auf Aussetzung der jeweiligen Quote. Entsprechendes gilt für
                                                                    die Durchsetzung von § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung.
                                                                    Abstimmungsberechtigt sind in diesem Fall alle wahlberechtigten Mitglieder.

                                                                      (6) Wird gegen den Antrag der*s Wahlleiter*in entschieden, so sollen die
                                                                      verbleibenden Plätze nicht weiter besetzt werden und die Wahl an dieser Stelle
                                                                      enden. In diesem Fall kann die Wahlversammlung in offener Abstimmung
                                                                      entscheiden, ob die Wahl vertagt werden soll oder ob das Wahlergebnis in der
                                                                      dann bestehenden Form angenommen wird.

                                                                        § 7 Gemeinsame Wahl gleicher Parteiämter

                                                                          (1) Für Wahlen von Parteiämtern kann die Versammlung auf Antrag der*s
                                                                          Wahlleiter*in in offener Abstimmung bestimmen, dass die Wahl aller Plätze
                                                                          gemeinsam stattfinden soll.

                                                                            (2) Zu Beginn der Wahl wird für jede Quotenregelung festgestellt, wie viele der
                                                                            Ämter für Mitglieder der entsprechenden Gruppe reserviert werden müssen, um
                                                                            die satzungsgemäßen Mindestquoten zu erfüllen. Dabei sind § 6 Absätze 3 bis
                                                                            6 anzuwenden.

                                                                              (3) Nach der Wahl werden die Kandidierenden, die die erforderliche Mehrheit nach
                                                                              § 11 erreicht haben, nach absteigender Anzahl der Ja-Stimmen geordnet. Im
                                                                              Folgenden beziehen sich „erste“ und „letzte“ auf diese Ordnung.

                                                                                (4) Zunächst werden so viele der ersten Kandidierenden ausgewählt, wie Ämter
                                                                                zu wählen sind. In dieser Auswahl werden dann gegebenenfalls Kandidierende
                                                                                ersetzt, um die Quotenregelungen zu erfüllen.

                                                                                  (5) Bis die Auswahl die Vielfaltsquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
                                                                                  ausgewählte Person mit Vielfalt die letzte ausgewählte Person ohne Vielfalt.

                                                                                    (6) Bis die Auswahl die Frauenquote erfüllt, ersetzt die erste nicht
                                                                                    ausgewählte Frau die letzte ausgewählte Person, die keine Frau ist. Falls
                                                                                    dadurch die Vielfaltsquote verletzt werden würde, können nur Personen ohne
                                                                                    Vielfalt ersetzt werden; ist dies nicht möglich, können stattdessen nur
                                                                                    Personen mit Vielfalt ersetzen.

                                                                                    • S10-129

                                                                                    (7) Die am Ende des Verfahrens ausgewählten Kandidierenden sind gewählt.

                                                                                    Änderungsantrag S10-129

                                                                                    , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)

                                                                                    (7) Bis § 3 Absatz 4 der Schiedsgerichtsordnung erfüllt ist, ersetzt bei der Wahl des Bundesschiedsgerichts eine nicht ausgewählte Person, die nicht demselben Landesverband wie eine ausgewählte Person angehört, eine ausgewählte Person, die demselben Landesverband wie eine andere ausgewählte Person angehört. Dabei werden nur Ersetzungen vorgenommen, die nicht die Frauenquote oder die Vielfaltsquote verletzen, und von diesen jeweils diejenige mit der geringsten Differenz an Ja-Stimmen zwischen der ersetzten und der ersetzenden Person. Unter Ersetzungen mit gleicher Differenz an Ja-Stimmen wird die Ersetzung mit der geringsten Differenz an Nein-Stimmen zwischen der ersetzenden und der ersetzten Person vorgenommen. Sind auch diese Differenzen gleich, so entscheidet das Los.

                                                                                    (7) Die am Ende des Verfahrens ausgewählten Kandidierenden sind gewählt.

                                                                                      (8) Bei Stimmengleichheit ist § 12 Absatz 3 anzuwenden.

                                                                                        (9) Der Begriff „Vielfalt“ bezieht sich auf Menschen mit
                                                                                        Diskriminierungserfahrung gemäß § 16 (2) der Satzung.

                                                                                          § 8 Wahlvorschläge

                                                                                            (1) Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst
                                                                                            bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 13 können nur wahlberechtigte
                                                                                            Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.

                                                                                              (2) Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche
                                                                                              Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen (elektronische Übermittlung
                                                                                              ist ausreichend).

                                                                                                (3) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist,
                                                                                                kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der*s Bewerber*in durch
                                                                                                Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte
                                                                                                Versammlungsteilnehmer*innen Wahlvorschläge unterbreiten.

                                                                                                  (4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerber*innen-Liste für den
                                                                                                  entsprechenden Wahlgang zulässig.

                                                                                                    (5) Bewerber*innen müssen die Wahlleitung vor der Wahl über eine oder mehrere
                                                                                                    auf sie zutreffende Quotenregelungen informieren, wenn sie für diese
                                                                                                    berücksichtigt werden wollen.

                                                                                                      (6) Alle vorgeschlagenen Bewerber*innen erhalten eine angemessene Redezeit zu
                                                                                                      ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang
                                                                                                      von Fragen an Bewerber*innen und Stellungnahmen zu Bewerber*innen ist durch
                                                                                                      Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerber*innen für gleiche
                                                                                                      Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

                                                                                                        § 9 Stimmenabgabe

                                                                                                          (1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.

                                                                                                            (2) In jedem Wahlgang sind alle Bewerber*innen in alphabetischer Reihenfolge des
                                                                                                            vollen Namens auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.

                                                                                                              (3) Jede*r Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jedes*r Bewerber*in
                                                                                                              mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung, ist
                                                                                                              dies eine Enthaltung.

                                                                                                                (4) Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der
                                                                                                                zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der Ja-
                                                                                                                Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.

                                                                                                                  § 10 Stimmenauszählung und ungültige Stimmen

                                                                                                                    (1) Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die
                                                                                                                    ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht
                                                                                                                    beeinträchtigt werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten, dass
                                                                                                                    keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.

                                                                                                                      (2) Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf
                                                                                                                      ihnen der Wille des*r Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist,
                                                                                                                      wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das
                                                                                                                      Prinzip der geheimen Wahl verletzen.

                                                                                                                        § 11 Erforderliche Mehrheiten

                                                                                                                          (1) Grundsätzlich sind in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die
                                                                                                                          Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-
                                                                                                                          Stimmen (relative Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann
                                                                                                                          für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.

                                                                                                                            § 12 Reihenfolge der Wahl und Verfahren bei
                                                                                                                            Stimmengleichheit

                                                                                                                              (1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerber*innen die jeweils erforderliche
                                                                                                                              Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren,
                                                                                                                              sind die Bewerber*innen mit den höchsten Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.

                                                                                                                                (2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerber*innen mit der
                                                                                                                                erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahl als
                                                                                                                                Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten
                                                                                                                                gesonderte Wahlgänge stattfinden.

                                                                                                                                  (3) Entfällt auf mehrere Bewerber*innen die gleiche Ja-Stimmen-Zahl, gilt die
                                                                                                                                  Person als gewählt, die weniger Nein-Stimmen bekommen hat. Ist auch die Zahl
                                                                                                                                  der Nein-Stimmen gleich, entscheidet das Los.

                                                                                                                                    § 13 Weitere Wahlgänge und Stichwahlen

                                                                                                                                      (1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch
                                                                                                                                      Versammlungsbeschluss entweder

                                                                                                                                        • die Wahl vertagt oder
                                                                                                                                          • ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 12) aufgerufen oder
                                                                                                                                            • eine Stichwahl herbeigeführt werden.

                                                                                                                                              (2) In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerber*innen
                                                                                                                                              zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Ja-Stimmen
                                                                                                                                              erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue
                                                                                                                                              Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele
                                                                                                                                              Bewerber*innen zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind,
                                                                                                                                              bei Stimmengleichheit der letzten Bewerber*innen ausnahmsweise auch mehr. Ein
                                                                                                                                              Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von Wahlbewerber*innen, die ihre
                                                                                                                                              Bewerbung zurückgezogen haben, ist nicht möglich. Gewählt sind die
                                                                                                                                              Bewerber*innen mit den meisten Ja-Stimmen. Falls nach einem zuvor
                                                                                                                                              stattgefundenen Wahlgang so viele Wahlbewerbungen zurückgezogen werden, dass
                                                                                                                                              nur noch so viele Bewerbungen wie zu besetzende Funktionen übrig bleiben, ist
                                                                                                                                              statt einer Stichwahl ein weiterer Wahlgang aufzurufen.

                                                                                                                                                (3) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes oder eines
                                                                                                                                                Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele
                                                                                                                                                Bewerber*innen, die keine Mandatsträger*innen der Europa-, Bundes- oder
                                                                                                                                                Landesebene sind, teilnehmen, wie noch gewählt werden müssen. Die zulässige
                                                                                                                                                Zahl von Mandatsträger*innen verringert sich gegebenenfalls entsprechend. Die
                                                                                                                                                Bewerber*innen sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt.

                                                                                                                                                  (4) Bei zweiten und allen weiteren Wahlgängen, sowie Stichwahlen finden die
                                                                                                                                                  Quoten aus § 16 der Bundessatzung keine Anwendung.

                                                                                                                                                    § 14 Annahme der Wahl, Wahlprotokoll und
                                                                                                                                                    Nachwahlen

                                                                                                                                                      (1) Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die*der Gewählte dem nicht unmittelbar
                                                                                                                                                      nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.

                                                                                                                                                        (2) Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden
                                                                                                                                                        Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse enthalten.
                                                                                                                                                        Es ist durch den*die Wahlleiter*in und mindestens ein weiteres Mitglied der
                                                                                                                                                        Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel,
                                                                                                                                                        Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten
                                                                                                                                                        aufzubewahren.

                                                                                                                                                        • S10-228

                                                                                                                                                        (3) Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen. Dabei bezieht sich
                                                                                                                                                        die Quotierung auf die gesamte zugehörige Gruppe von Ämtern gemäß §6 (4),
                                                                                                                                                        einschließlich noch besetzter Ämter.

                                                                                                                                                        Änderungsantrag S10-228

                                                                                                                                                        , gestellt von: Sabine Sedlaczek, Felix Pahl

                                                                                                                                                        (3) Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen. Dabei bezieht sich die Quotierung auf die gesamte zugehörige Gruppe von Ämtern gemäß §6 (4), einschließlich noch besetzter Ämter. Bei der Nachwahl eines Amtes, von dem es mehrere Ämter mit gleicher bestimmter Zuständigkeit gibt und das Teil eines Gremiums ist, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die Quotierung des gesamten Gremiums gewährleistet ist. Bei der Nachwahl eines Amtes, zu dem es Ersatzämter gibt, ist zusätzlich so zu quotieren, dass die Quotierung der Gesamtheit von Ämtern und Ersatzämtern gewährleistet ist.

                                                                                                                                                          (4) Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn
                                                                                                                                                          unter Beachtung der Vorgaben zur Quotierung keine gewählten Ersatzdelegierten
                                                                                                                                                          mehr zur Verfügung stehen.

                                                                                                                                                            § 15 Wahlwiederholung

                                                                                                                                                              (1) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein
                                                                                                                                                              Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben
                                                                                                                                                              kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort
                                                                                                                                                              abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für
                                                                                                                                                              die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll festzuhalten.

                                                                                                                                                                (2) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung
                                                                                                                                                                stattfinden.

                                                                                                                                                                  § 16 Wahlanfechtung

                                                                                                                                                                    (1) Wahlen können bei dem zuständigen Schiedsgericht angefochten werden, wenn
                                                                                                                                                                    die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Satzung, des
                                                                                                                                                                    Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und
                                                                                                                                                                    eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.

                                                                                                                                                                      (2) Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.

                                                                                                                                                                        (3) Anfechtungsberechtigt sind:

                                                                                                                                                                          • der Bundesvorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände
                                                                                                                                                                            • wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen
                                                                                                                                                                            • S10-249
                                                                                                                                                                            • unterlegene Wahlbewerber*innen.

                                                                                                                                                                            Änderungsantrag S10-249

                                                                                                                                                                            , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)
                                                                                                                                                                            • unterlegenenicht gewählte Wahlbewerber*innen.

                                                                                                                                                                              (4) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die
                                                                                                                                                                              Wahl stattfand, zulässig.

                                                                                                                                                                                (5) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete
                                                                                                                                                                                Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.

                                                                                                                                                                                  (6) Das Schiedsgericht ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine
                                                                                                                                                                                  Wahlwiederholung anzuordnen.

                                                                                                                                                                                  Änderungsanträge

                                                                                                                                                                                  • S10-129 (Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team), Eingereicht)
                                                                                                                                                                                  • S10-228 (Sabine Sedlaczek, Felix Pahl, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                  • S10-249 (Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team), Eingereicht)

                                                                                                                                                                                  Kommentare

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                                                                                                                                                                                  • PDF-Version
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