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A1: Wahl des Bundesschiedsgerichts

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Veranstaltung:5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 7 Wahl des Bundesschiedsgerichts
Antragsteller*in:Felix Pahl
Status:Eingereicht
Eingereicht:22.05.2019, 07:31

Antragstext

    Ich beantrage die Neuwahl des Bundesschiedsgerichts.

    Begründung

      Gemäß § 3 Abs. 2 der Schiedsgerichtsordnung finden Schiedsgerichtswahlen mindestens alle zwei Jahre statt. Das aktuelle Bundesschiedsgericht wurde (zusammen mit dem Bundesvorstand) auf dem dritten Bundesparteitag am 26. November 2017 in Karlsruhe gewählt. Die Neuwahl könnte also auch noch auf dem für September angedachten Bundesparteitag stattfinden. Mehrere Gründe sprechen aber dafür, die Wahl schon jetzt durchzuführen:

        • Es müsste ohnehin eine Ersatzrichterin nachgewählt werden, da eine Ersatzrichterin in den nordrhein-westfälischen Landesvorstand gewählt wurde und deshalb als Ersatzrichterin zurückgetreten ist. Der Aufwand für eine Neuwahl des gesamten Schiedsgerichts ist nicht viel größer als der für eine Nachwahl einer einzelnen Ersatzrichterin; es würde einen Wahlvorgang einsparen, jetzt gleich das gesamte Schiedsgericht neu zu wählen.
          • Es ist noch nicht sicher, ob der für September angedachte Bundesparteitag tatsächlich stattfindet. Wann der nächste Bundesparteitag stattfindet, soll erst nach der Neuwahl des Bundesvorstands endgültig entschieden werden. Diese Entscheidung sollte nicht dadurch eingeschränkt werden, dass der Bundesparteitag vor dem 26. November stattfinden müsste, um das Bundesschiedsgericht neu zu wählen.
            • Es scheint sinnvoll, zusammen mit der Neuaufstellung durch die Neuwahl des Bundesvorstands auch das Bundesschiedsgericht neu aufzustellen. Bisher wurde das Bundesschiedsgericht (wie auch die Kassenprüfer*innen, bei denen das in der Satzung vorgeschrieben ist) immer zusammen mit dem Bundesvorstand gewählt. Dadurch ergibt sich auch eine sinnvolle Konzentration der Wahlen auf einzelne Bundesparteitage, und die übrigen Bundesparteitage können vollständig anderweitig genutzt werden.

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            keine

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