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S8: Unvereinbarkeitsrichtlinie

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Veranstaltung:5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 11 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:22.05.2019, 07:03

Antragstext

    Unvereinbarkeitsrichtlinie

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 26. August 2018

          Präambel

            DEMOKRATIE IN BEWEGUNG steht für eine Politik der Weltoffenheit und Vielfalt.
            Rassistische, fremdenfeindliche, diskriminierende, sexistische, anti-
            europäische, anti-soziale, gewaltvolle, terroristische, verfassungsfeindliche,
            behindertenfeindliche und totalitäre politische Positionen und Ziele sind nicht
            mit unseren Werten vereinbar. Eine Zusammenarbeit mit Organisationen und
            Personen, die solche Positionen vertreten oder Ziele verfolgen, ist für
            DEMOKRATIE IN BEWEGUNG daher ausgeschlossen.

              Verstöße gegen diese Unvereinbarkeitsregelung stellen parteischädigendes
              Verhalten dar und rechtfertigen ein Ausschlussverfahren aus DEMOKRATIE IN
              BEWEGUNG.

                Mitgliedschaft

                  Eine Doppelmitgliedschaft bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und einer anderen Partei
                  oder anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen ist grundsätzlich möglich.
                  Mitglieder von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können jedoch nicht gleichzeitig Mitglied
                  bei einer Organisation sein, die sich gegen die Grundsätze der Partei, gegen die
                  Menschenrechte oder gegen eine demokratische, pluralistische Gesellschaft
                  richtet oder Ziele verfolgt, die gegen diese Grundsätze verstoßen.

                    Darunter fallen insbesondere, aber nicht ausschließlich:

                      PARTEIEN

                        • Alternative für Deutschland – AfD
                          • Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD
                            • Deutsche Mitte
                              • DIE RECHTE
                                • Pro-Parteien (pro NRW und pro Deutschland)
                                  • Die Republikaner
                                    • Der III. Weg
                                      • Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands - MLPD

                                        ORGANISATIONEN

                                          • Burschenschaften, die im Dachverband Deutsche Burschenschaft organisiert
                                            sind
                                            • Identitäre Bewegung
                                              • Pro-Bewegung
                                                • REBELL

                                                  Die Mitgliedschaft in diesen Organisationen ist mit der Mitgliedschaft bei
                                                  DEMOKRATIE IN BEWEGUNG unvereinbar.

                                                    Gemäß § 5 (4) (d) der Satzung verhält sich parteischädigend, wer „einer
                                                    Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich
                                                    gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele
                                                    und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und
                                                    Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt“. Dazu gehören insbesondere auch die
                                                    oben aufgeführten Organisationen.

                                                      Durchsetzung der Regeln in allen Angeboten des Bundes

                                                        Die Angebote der Bundespartei stehen nur Personen offen, die ebenfalls diese
                                                        Unvereinbarkeitsregelungen beachten (z.B. Mitarbeit in Themenkreisen,
                                                        Arbeitsgruppen, Teams, Marktplatz, Plenum, Veranstaltungen). Die jeweiligen
                                                        betreibenden Teams und Mitglieder sind angehalten, diese durchzusetzen und bei
                                                        Nicht-Einhalten das Hausrecht auszuüben und die betroffenen Personen vom Angebot
                                                        auszuschließen.

                                                          Zusammenarbeit mit Organisationen

                                                            Der Bundesverband von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG arbeitet mit den oben genannten
                                                            Organisationen nicht zusammen, um ihre Ziele nicht zu fördern und sich klar von
                                                            ihren Zielen zu distanzieren. Offizielle Vertreter*innen von DEMOKRATIE IN
                                                            BEWEGUNG, die mit diesen Organisationen zusammenarbeiten, beeinträchtigen
                                                            dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei und verhalten sich
                                                            damit gemäß § 5 (4) (d) parteischädigend. Eine Zusammenarbeit definieren wir wie
                                                            folgt:

                                                              • Kooperation bei der Erreichung politischer Ziele (z.B. gemeinsame
                                                                Gesetzesinitiativen, gemeinsame Veranstaltungen, Bildung gemeinsamer
                                                                Fraktionen, Zählgemeinschaften und Abgeordneten- oder Verordneten-Gruppen
                                                                in Parlamenten und anderen Vertretungskörperschaften u.a.)
                                                                • Folgen einer Einladung zu einer Veranstaltung oder Kampagne durch die
                                                                  Organisation
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                                                                    Mitveranstaltende und/oder Einladende ist

                                                                    Nicht betroffen von diesem Ausschluss ist die Teilnahme an Veranstaltungen und
                                                                    Kampagnen von Dritten, insbesondere überparteilicher Bündnisse, zu denen eine
                                                                    ausgeschlossene Partei / Organisation ebenfalls als Teilnehmerin eingeladen ist.
                                                                    Die Entscheidung über eine Teilnahme an Veranstaltungen und Kampagnen, zu denen
                                                                    eine ausgeschlossenen Partei / Organisation eingeladen ist, trifft der
                                                                    Bundesvorstand.

                                                                      Bei Unsicherheit sollte die Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand besprochen
                                                                      werden. Bedenken über eine Zusammenarbeit können per E-Mail an
                                                                      bundesvorstand@bewegung.jetzt geschickt werden.

                                                                        Die Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sind aufgefordert, sich entsprechend
                                                                        zu verhalten.

                                                                          Zuständigkeit der Vorstände

                                                                            Gemäß § 5 (6) der Satzung sind die Vorstände für Ausschlussanträge gegen
                                                                            Mitglieder zuständig. Besteht ein Verdacht auf Verstoß gegen diese
                                                                            Unvereinbarkeitsrichtlinie, so sollte dieser an einen zuständigen Vorstand
                                                                            herangetragen werden, damit er im Rahmen der satzungsgemäßen Verfahren geklärt
                                                                            werden kann.

                                                                            Änderungsanträge

                                                                            keine

                                                                            Kommentare

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