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  1. Bundesparteitag
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S7: Schiedsgerichtsordnung

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Veranstaltung:5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 11 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:21.05.2019, 21:53

Antragstext

    Schiedsgerichtsordnung

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 29. April 2017

          Geändert am 26. November 2017

            Geändert am 26. August 2018

              § 1 - Grundlagen

                (1) Diese Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten
                der Bundespartei und der Landesverbände.

                  (2) Sie ist für alle Schiedsgerichte bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung
                  ist nur in dem Rahmen zulässig, in dem diese Ordnung dies ausdrücklich vorsieht.

                    § 2 - Schiedsgerichte

                      (1) Auf der Bundes- und Landesebene der Partei werden Schiedsgerichte
                      eingerichtet.

                        (2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

                          (3) Die Richter*innen fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen
                          auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

                            (4) Richter*innen müssen alle Vorgänge des Schiedsgerichtes vertraulich
                            behandeln. Beeinflussungsversuche hat das Schiedsgericht dem Vorstand des
                            jeweiligen Gebietsverbandes jedoch unverzüglich mitzuteilen.

                              (5) Die Schiedsgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. Diese enthält
                              insbesondere Regelungen über

                                • die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation,

                                  • die Bestimmung von Berichterstatter*innen, die Einberufung und den Ablauf von
                                  Sitzungen und Verhandlungen,

                                    • die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die
                                    Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und

                                      • die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten
                                      und der Akteneinsicht.

                                        § 3 - Richter*innenwahl

                                          (1) Der jeweilige Landes- oder Bundesparteitag wählt drei Parteimitglieder, die
                                          nicht Mitglied der jeweiligen Gliederung sein müssen, zu Richter*innen und zwei
                                          zu Ersatzrichter*innen. Die drei Richter*innen wählen aus ihren Reihen eine*n
                                          Vorsitzende*n Richter*in, die*der das Schiedsgericht leitet und die Geschäfte
                                          führt.

                                            (2) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens alle zwei Jahre statt. Das
                                            Schiedsgericht bleibt bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts
                                            im Amt.

                                              (3) Richter*innen können nicht zugleich ein Amt oder Mandat für die Partei oder
                                              einen Gebietsverband ausüben, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder einem
                                              Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

                                                (4) Im Bundesschiedsgericht müssen die drei Richter*innen und zwei
                                                Ersatzrichter*innen fünf unterschiedlichen Landesverbänden angehören. Diese
                                                Regelung tritt bei der ersten Wahl des Bundesschiedsgerichts nach dem 26.
                                                November 2017 in Kraft.

                                                  (5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei endet auch das
                                                  Richter*innenamt.

                                                    (6) Ein*e Richter*in kann durch Erklärung an das Gericht ihr*sein Amt beenden.
                                                    Scheidet ein*e Richter*in aus dem Schiedsgericht aus, so rückt für sie*ihn
                                                    die*der nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in dauerhaft nach.

                                                      (7) Steht beim Ausscheiden eine*r Richter*in kein*e Ersatzrichter*in mehr zur
                                                      Verfügung, so kann die unbesetzte Richter*innenposition durch Nachwahl besetzt
                                                      werden. Ebenso können Ersatzrichter*innen nachgewählt werden. Die ursprüngliche
                                                      Zahl an Richter*innen und Ersatzrichter*innen darf dabei jedoch nicht
                                                      überschritten werden.

                                                        Nachgewählte Ersatzrichter*innen schließen sich in der Rangfolge an noch
                                                        vorhandene Ersatzrichter*innen an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der
                                                        Amtszeit.

                                                          § 4 – Befangenheit

                                                            (1) Richter*innen können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung
                                                            am Verfahren ablehnen.

                                                              (2) Die Verfahrensbeteiligten können beantragen, einzelne Richter*innen wegen
                                                              der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen. Das Gesuch muss
                                                              unmittelbar nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes gestellt werden. Eine
                                                              nachträgliche Geltendmachung des Ablehnungsgrundes ist nicht mehr möglich.

                                                                (3) Der*Die betroffene Richter*in kann schriftlich zu dem Befangenheitsantrag
                                                                Stellung nehmen.

                                                                  (4) Über das Ablehnungsgesuch verhandeln die übrigen Richter*innen des
                                                                  Schiedsgerichtes unter Einsatz einer Ersatzrichter*in. Wird die Befangenheit des
                                                                  Mitglieds festgestellt, scheidet dieses beim weiteren Verfahren aus.

                                                                    (5) Fällt ein*e Richter*in aufgrund von Befangenheit aus, so tritt für das
                                                                    Verfahren der*die nach der Rangfolge nächste Ersatzrichter*in ein.

                                                                      § 5 - Zuständigkeit

                                                                        (1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

                                                                          (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der
                                                                          Gebietsverbandszugehörigkeit des*der Antragsgegner*in zum Zeitpunkt der
                                                                          Anrufung.

                                                                            (3) Ist der*die Antragsgegner*in ein Organ eines Landesverbandes, so ist das
                                                                            Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der*die Antragsgegner*in ein
                                                                            Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig.

                                                                              (4) Für Parteiausschlussverfahren und Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen ist
                                                                              erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes zuständig, bei dem
                                                                              der*die Betroffene Mitglied ist.

                                                                                (5) Bei Handlungsunfähigkeit oder Nicht-Bestehen des zuständigen Gerichts
                                                                                verweist das nächsthöhere Gericht den Fall an ein anderes, der Eingangsinstanz
                                                                                gleichrangiges, Schiedsgericht oder kann den Fall selbst behandeln.

                                                                                  § 6 - Anträge

                                                                                    (1) Antragsberechtigt ist jedes Parteimitglied, sofern es in der Sache
                                                                                    unmittelbar betroffen ist, alle Parteiorgane sowie 1/10 der stimmberechtigten
                                                                                    Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern eine Wahl oder Entscheidung der
                                                                                    Versammlung angefochten wird. Anträge auf Parteiausschlussverfahren können nur
                                                                                    von Gebietsorganen gestellt werden.

                                                                                      (2) Jeder Antrag bedarf der Schriftform und muss begründet sowie mit
                                                                                      Beweismitteln versehen werden.

                                                                                        (3) Die Anrufung des Schiedsgerichts muss binnen zwei Monaten nach Bekanntwerden
                                                                                        der Rechtsverletzung erfolgen. Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss
                                                                                        spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. Ein Antrag
                                                                                        auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des
                                                                                        entscheidenden Vorfalls gestellt werden. Wird ein Schlichtungsversuch
                                                                                        durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des
                                                                                        Schlichtungsversuchs gehemmt.

                                                                                          § 7 - Schlichtung

                                                                                            (1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert in der Regel einen
                                                                                            vorhergehenden Schlichtungsversuch. Ansonsten muss der Antrag die
                                                                                            Eilbedürftigkeit des Verfahrens oder die Aussichtslosigkeit einer Schlichtung
                                                                                            begründen.

                                                                                              (2) Der Schlichtungsversuch wird von den Parteien in eigener Verantwortung ohne
                                                                                              Mitwirkung der Gerichte durchgeführt. Dazu sollen sich die Parteien auf eine
                                                                                              Schlichtungsperson einigen. Ein Schlichtungsversuch gilt spätestens nach
                                                                                              erfolglosem Ablauf von drei Monaten nach dessen Beginn als gescheitert. Bei
                                                                                              Anrufung des Schiedsgerichts vor Ablauf dieser Frist muss der Antrag das
                                                                                              Scheitern der Schlichtung begründen.

                                                                                                (3) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei
                                                                                                Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen sowie bei
                                                                                                einer Berufung.

                                                                                                  § 8 - Eröffnung

                                                                                                    (1) Das zuständige Schiedsgericht entscheidet über die Eröffnung eines
                                                                                                    Verfahrens mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten.

                                                                                                      (2) Erweist sich der Antrag als unzulässig oder unbegründet, ist er abzuweisen.
                                                                                                      Die Gründe hierfür sind der*dem Antragsteller*in schriftlich mitzuteilen; dabei
                                                                                                      ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen.

                                                                                                        (3) Erweist sich der Antrag als zulässig und begründet, ist ein Verfahren zu
                                                                                                        eröffnen. Der Eröffnungsbeschluss ist den Verfahrensbeteiligten schriftlich
                                                                                                        zuzustellen. In diesem ist die weitere Verfahrensweise bekannt zu geben.

                                                                                                          § 9 - Verfahren

                                                                                                            (1) Grundsätzlich fällt das Gericht seine Entscheidungen im schriftlichen
                                                                                                            Verfahren. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht eine mündliche oder
                                                                                                            fernmündliche Anhörung anordnen, wenn es zur rechtlichen und tatsächlichen
                                                                                                            Klärung geboten scheint.

                                                                                                              (2) Den Entscheidungen darf nur zugrunde gelegt werden, was allen
                                                                                                              Verfahrensbeteiligten bekannt ist und wozu sie Stellung nehmen konnten.

                                                                                                                (3) Bei mündlichen und fernmündlichen Entscheidungen bestimmt das Schiedsgericht
                                                                                                                Ort und Zeit der Verhandlung.

                                                                                                                  (4) Die mündliche Verhandlung kann auf eine*n Richter*in übertragen werden.

                                                                                                                    § 10 - Einstweilige Anordnung

                                                                                                                      (1) Das Schiedsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
                                                                                                                      den Verfahrensgegenstand erlassen. Ausgenommen sind Parteiausschlussverfahren.

                                                                                                                        (2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen
                                                                                                                        allein durch die*den Vorsitzende*n Richter*in ergehen.

                                                                                                                          (3) Gegen eine solche Entscheidung kann die*der Betroffene binnen zwei Wochen
                                                                                                                          nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Die*Der Betroffene ist in dem
                                                                                                                          Beschluss über diese Möglichkeit zu belehren.

                                                                                                                            § 11 - Urteil

                                                                                                                              (1) Das Urteil enthält eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit
                                                                                                                              Würdigung der Sach- und Rechtslage. Entschieden wird in nicht-öffentlicher
                                                                                                                              Beratung des Schiedsgerichts, das Urteil wird mit einfacher Mehrheit gefällt.
                                                                                                                              Enthaltungen sind nicht zulässig. Das Abstimmungsverhalten der Richter*innen
                                                                                                                              wird nicht festgehalten.

                                                                                                                                (2) Ist gegen das Urteil Berufung möglich, so ist diesem eine
                                                                                                                                Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

                                                                                                                                  (3) Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung des Urteils in
                                                                                                                                  Textform.

                                                                                                                                    (4) Das Schiedsgericht bewahrt eine schriftliche, von allen beteiligten
                                                                                                                                    Richter*innen unterschriebene Ausfertigung des Urteils auf.

                                                                                                                                      § 12 - Berufung

                                                                                                                                        (1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder*m Verfahrensbeteiligten die
                                                                                                                                        Berufung zu. Gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts findet keine
                                                                                                                                        Berufung statt.

                                                                                                                                          (2) Die Berufung ist binnen 14 Tagen beim Schiedsgericht der nächsthöheren
                                                                                                                                          Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene
                                                                                                                                          Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen. Maßgeblich für den
                                                                                                                                          Lauf der Berufungsfrist ist die Zustellung des Urteils inklusive
                                                                                                                                          Rechtsmittelbelehrung.

                                                                                                                                            § 13 - Kosten

                                                                                                                                              (1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jede*r Verfahrensbeteiligte
                                                                                                                                              trägt ihre*seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.

                                                                                                                                                (2) Richter*innen erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die
                                                                                                                                                notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige
                                                                                                                                                Gebietsverband.

                                                                                                                                                Änderungsanträge

                                                                                                                                                keine

                                                                                                                                                Kommentare

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                                                                                                                                                • Änderungsantrag stellen
                                                                                                                                                  Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                                                                                                • PDF-Version
                                                                                                                                                • Zurück zur Übersicht
                                                                                                                                                • tweet
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