• Start
  • Hilfe
  • Login
Start
  1. Bundesparteitag
  2. S6

S6: Satzung

  • Änderungsantrag stellen
    Der Antragsschluss ist vorbei.
  • PDF-Version
Veranstaltung:5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 11 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:21.05.2019, 21:34

Antragstext

    Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

      Beschlossen am 29. April 2017

        Geändert am 27. August 2017

          Geändert am 26. November 2017

            Geändert am 26. August 2018

              Präambel

                Die Mitglieder und Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG eint das Streben

                  • nach mehr Demokratie, Mitbestimmung und Transparenz,
                    • nach mehr Gerechtigkeit in ökonomischer, sozialer, politischer und
                      ökologischer Hinsicht in Deutschland, Europa und der Welt,
                      • nach Weltoffenheit und Vielfalt sowie
                        • nach einer zukunftsgewandten Gesellschaft im Interesse heutiger und
                          künftiger Generationen und unseres einen Planeten.

                          Wir treten ein für die Durchsetzung der Allgemeinen Erklärung der
                          Menschenrechte in allen Bereichen unserer Gesellschaft, den Schutz von
                          Minderheiten, den Schutz von Natur und und Umwelt, die Förderung von Bildung,
                          Wissenschaft und Kultur, die soziale Verantwortung sowie die Bewahrung von
                          Rechtsstaatlichkeit, Frieden und Freiheit. DEMOKRATIE IN BEWEGUNG bekennt sich
                          entschieden zur Gewaltenteilung, zu einer unabhängigen Justiz und zur
                          Pressefreiheit. Wir verpflichten uns der Förderung von Gleichberechtigung
                          sowohl in der Gesellschaft als auch innerhalb von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG. Dazu
                          treten wir jeder Form von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus,
                          Behindertenfeindlichkeit und Ausgrenzung aufgrund der Geschlechtsidentität oder
                          sexuellen Orientierung entgegen.

                            Damit die Europäische Union eine starke Akteurin für Frieden und Gerechtigkeit
                            in Europa und der Welt sein kann, setzen wir uns für eine Demokratisierung
                            ihrer Institutionen ein. Maßgebend ist für uns das Prinzip der Subsidiarität:
                            Gestaltungsmöglichkeiten der lokalen und regionalen Ebenen müssen gesichert
                            und ausgebaut werden – eingebettet in einen starken und verbindlichen
                            nationalen und europäischen Rahmen.

                            • S6-036
                            • S6-220-geändert

                            DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine offene Organisation für alle Menschen, die sich
                            diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen. Sie sind eingeladen, sich an der
                            Entwicklung des Programms zu beteiligen. Innerparteiliche Demokratie und
                            Mitbestimmung sind fest in der Struktur von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG angelegt. Die
                            Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen wird gewährleistet, indem alle
                            Mitglieder dem Ethikkodex folgen.

                            Wir wollen eine bundeseinheitliche Partei sein, weswegen wir es anstreben nur
                            eine bundeseinheitliche Satzung zu haben.

                            Änderungsantrag S6-036

                            , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)
                            Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                            DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine offene Organisation für alle Menschen, die sich diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen. Sie sind eingeladen, sich an der Entwicklung des Programms zu beteiligen. Innerparteiliche Demokratie und Mitbestimmung sind fest in der Struktur von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG angelegt. Die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen wird gewährleistet, indem alle Mitglieder dem Ethikk-Kodex folgen.

                            Wir wollen eine bundeseinheitliche Partei sein, weswegen wir es anstreben nur eine bundeseinheitliche Satzung zu haben.

                            Änderungsantrag S6-220-geändert

                            , gestellt von: Ute Walter (für das Papiertiger*innen-Team
                            Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                            DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine offene Organisation für alle Menschen, die sich diesen Werten und Zielen verpflichtet fühlen. Sie sind eingeladen, sich an der Entwicklung des Programms zu beteiligen. Innerparteiliche Demokratie und Mitbestimmung sind fest in der Struktur von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG angelegt. Die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen wird gewährleistet, indem alle Mitglieder dem Ethikkodex folgen.

                            Wir wollen eine bundeseinheitliche Partei sein, weswegen wir es anstreben nur eine bundeseinheitliche Satzung zu haben.


                            Wir verstehen uns als bundesweit einheitlich organisierte Partei.

                              § 1. Name, Sitz und Tätigkeit

                                (1) Die Partei trägt den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und die Kurzbezeichnung
                                DiB.

                                  (2) Der Sitz der Partei ist Berlin.

                                    (3) Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik
                                    Deutschland.

                                      (4) Gebietsgliederungen tragen den Namen DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mit dem Zusatz
                                      des jeweiligen Gebietsnamens.

                                        § 2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder

                                          Mitgliedschaftsvoraussetzungen

                                            (1) Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
                                            und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Sie*Er muss
                                            das 14. Lebensjahr vollendet haben und Satzung und Programm der Partei sowie die
                                            Gesetze und die freiheitliche Grundordnung Deutschlands anerkennen. Mitglied von
                                            DEMOKRATIE IN BEWEGUNG können nur natürliche Personen sein. Es wird ein
                                            zentrales Mitgliederverzeichnis geführt.

                                              (2) Personen, die Mitglied einer Organisation sind, die sich gegen die
                                              Grundsätze der Partei, gegen die Menschenrechte oder gegen eine demokratische,
                                              pluralistische Gesellschaft richtet oder Ziele verfolgt, die gegen diese
                                              Grundsätze verstoßen, können nicht Mitglied bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                              werden. Wenn Mitglieder nach ihrem Eintreten in die Partei einer dieser
                                              Organisationen beitreten oder eine bestehende Mitgliedschaft in einer dieser
                                              Organisationen nachträglich bekannt wird, ist dies ein zwingender
                                              Ausschlussgrund. Der Bundesparteitag kann eine Unvereinbarkeitsrichtlinie
                                              beschließen, die Näheres regelt und eine Liste mit Organisationen enthält,
                                              die als unvereinbar gelten. Der Bundesvorstand kann dieser Liste per Beschluss
                                              weitere Organisationen hinzufügen und dies durch den folgenden Bundesparteitag
                                              oder eine Urabstimmung bestätigen lassen.

                                                (3) Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit
                                                oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied von DEMOKRATIE IN
                                                BEWEGUNG sein.

                                                  (4) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Abgabe einer schriftlichen
                                                  Verpflichtungserklärung, den Ethik-Kodex von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                  einzuhalten.

                                                    Aufnahmeverfahren

                                                      (5) Die Mitgliedschaft wird beim Bundesvorstand beantragt. Der Aufnahmeantrag
                                                      ist in elektronischer oder schriftlicher Form zu stellen. Über die Aufnahme
                                                      entscheidet der Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem
                                                      Eingang des Aufnahmeantrags. Ist dem Bundesvorstand im Einzelfall aus wichtigem
                                                      Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert
                                                      sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der*die Bewerber*in
                                                      unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Ablehnung muss nicht
                                                      begründet werden. Im Mitgliedsantrag muss vollständige Auskunft über aktuelle
                                                      und frühere Mitgliedschaften in Parteien und sonstigen politischen
                                                      Gruppierungen gegeben werden. Unvollständige oder unrichtige Auskünfte sind je
                                                      nach Schwere mit Parteiordnungsmaßnahmen gemäß § 5 zu ahnden.

                                                        (6) Jedes Mitglied gehört den Gliederungen an, in deren Zuständigkeitsgebiet
                                                        es seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den
                                                        Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann das Mitglied einen Ort seiner
                                                        Wahl frei bestimmen, anhand dessen seine Mitgliedschaft in Parteigliederungen
                                                        bestimmt wird. Der entsprechende Antrag erfolgt in Schriftform und wird vom
                                                        Bundesvorstand entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform
                                                        begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem
                                                        Schiedsgericht vorgelegt werden.

                                                        • S6-093

                                                        (7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits
                                                        gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Austritt ist gegenüber
                                                        einer Gebietsgliederung, der das Mitglied angehört, oder der Bundespartei
                                                        schriftlich anzuzeigen.

                                                        Änderungsantrag S6-093

                                                        , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)

                                                        (7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie in den Fällen des Absatzes 3. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Austritt ist gegenüber einer Gebietsgliederung, der das Mitglied angehört, oder der Bundespartei schriftlich anzuzeigen.

                                                          (8) Hat das Mitglied trotz Mahnung einen seit über einem Monat fälligen
                                                          Beitrag nicht bezahlt oder konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden, ist
                                                          das Mitglied schriftlich oder elektronisch erneut zur Zahlung unter Androhung
                                                          des Ruhens seiner Mitgliedsrechte aufzufordern, falls die Zahlung des
                                                          angemahnten Beitragsrückstandes nicht binnen eines Monats geleistet werde. Nach
                                                          fruchtlosem Fristablauf soll das Mitglied schriftlich oder elektronisch darauf
                                                          hingewiesen werden, dass seine Mitgliedsrechte bis zur Bezahlung des
                                                          Beitragsrückstandes ruhen. Die gerichtliche Geltendmachung der fälligen
                                                          Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

                                                            § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

                                                              (1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Gesetzes und im Rahmen
                                                              dieser Satzung die Zwecke von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu fördern, sich an der
                                                              politischen und organisatorischen Arbeit von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu
                                                              beteiligen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur
                                                              Mitarbeit in der Partei aufgerufen. Im Rahmen dieser Mitarbeit haben Mitglieder
                                                              das Recht an der politischen Willensbildung der Partei durch Aussprachen, eigene
                                                              Sachanträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

                                                                (2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
                                                                Initiativen” an der Erstellung des Programms zu beteiligen und im Rahmen der
                                                                Gesetze und der “Wahlordnung” an der Aufstellung von Kandidat*innen
                                                                mitzuwirken oder sich selber zu bewerben.

                                                                  (3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze anzuerkennen und zu
                                                                  vertreten, das gemeinsam beschlossene Programm und gemeinsam beschlossene
                                                                  Gesetzentwürfe von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG anzuerkennen und den
                                                                  satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag, welcher in der Finanzordnung geregelt wird,
                                                                  pünktlich zu entrichten.

                                                                    (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Ethik-Kodex einzuhalten.

                                                                      § 4. Beweger*innen

                                                                        (1) Das Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist eine Beteiligung von Menschen an der
                                                                        Entwicklung von Zielen und Lösungen auch ohne Mitglied der Partei zu werden.
                                                                        Diese Menschen können als Beweger*in bei DEMOKRATIE IN BEWEGUNG mitarbeiten.
                                                                        Die Unterstützung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG als Beweger*in mit einem
                                                                        freiwilligen Förderbeitrag ist ausdrücklich erwünscht.

                                                                          (2) Beweger*in von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG kann jede*r deutsche Staatsangehörige
                                                                          und jede Person mit Wohnsitz oder Geburtsort in Deutschland werden. Die
                                                                          Mitarbeit als Beweger*in muss beim Bundesvorstand unter Nennung von Namen und
                                                                          Postanschrift beantragt werden. Über Beginn und Ende der Mitarbeit als
                                                                          Beweger*in entscheidet der Bundesvorstand.

                                                                            (3) Die Mitarbeit einer Beweger*in endet auch
                                                                            - durch Erklärung der Beweger*in gegenüber dem Bundesvorstand,
                                                                            - bei Verweigerung der Mitarbeit durch den zuständigen Landesverband,
                                                                            - bei Verstoß gegen die Satzung.

                                                                              (4) Alle Beweger*innen können sich im Rahmen der “Abstimmungsordnung für
                                                                              Initiativen” an der Entwicklung von Zielen und Lösungen für das Programm
                                                                              beteiligen. Die Abstimmungen sollen der Vorbereitung der Entscheidungen von
                                                                              DEMOKRATIE IN BEWEGUNG dienen.

                                                                                § 5. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
                                                                                Mitglieder und ihr Ausschluss

                                                                                  (1) Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze von
                                                                                  DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der Partei schadet, aber ein
                                                                                  Ausschluss noch nicht gerechtfertigt ist, kann der Vorstand des zuständigen
                                                                                  Gebietsverbandes oder der Bundesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen:
                                                                                  Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit
                                                                                  ein Parteiamt zu bekleiden und das Ruhen der Mitgliedsrechte für einen
                                                                                  begrenzten Zeitraum, der 2 Jahre nicht übersteigen darf.

                                                                                    (2) Ein Mitglied, das gegen die Satzung, gegen die Grundsätze, den Ethik-Kodex
                                                                                    oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG verstößt oder dem Ansehen der
                                                                                    Partei schadet, ist aus der Partei auszuschließen.

                                                                                      (3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es
                                                                                      vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze
                                                                                      oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

                                                                                        (4) Parteischädigendes Verhalten

                                                                                        Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer

                                                                                          a) durch ihre*seine Handlungen oder Aussagen zu einem Vermögensschaden der
                                                                                          Partei beiträgt oder diesen herbeiführt,

                                                                                            b) das Ansehen oder die Glaubwürdigkeit der Partei beschädigt,

                                                                                              c) für die Partei spricht ohne hierzu von der Partei als Sprecher*in benannt
                                                                                              worden zu sein,

                                                                                                d) als Mitglied von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG einer Organisation gemäß § 2 (2) oder
                                                                                                einer anderen Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach
                                                                                                dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige
                                                                                                Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die
                                                                                                Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt,

                                                                                                  e) ihren*seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass
                                                                                                  sie*er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung
                                                                                                  ihre*seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder ihre*seine etwaigen
                                                                                                  weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder
                                                                                                  Mandatsträger*in der Partei (Sonderbeiträge) nicht entrichtet,

                                                                                                    f) vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder Dritten, insbesondere
                                                                                                    dem*der politischen Gegner*in offenbart,

                                                                                                      g) Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut.

                                                                                                        (5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis-
                                                                                                        oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der
                                                                                                        Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.

                                                                                                          (6) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur
                                                                                                          der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes
                                                                                                          ist nur der Bundesvorstand zuständig.

                                                                                                            (7) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei
                                                                                                            ist in erster Instanz das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, dem das
                                                                                                            Mitglied angehört, anzurufen.

                                                                                                              (8) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
                                                                                                              erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der
                                                                                                              Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur
                                                                                                              rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.
                                                                                                              Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines
                                                                                                              Ausschlussverfahrens. Die Schiedsgerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu
                                                                                                              prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll
                                                                                                              sie über die abschließende Entscheidung einer Schiedsgerichtsinstanz hinaus
                                                                                                              wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst
                                                                                                              tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.

                                                                                                                (9) Absätze 1 bis 8 gelten im Verhältnis zwischen den Gliederungen und ihren
                                                                                                                Mitgliedern entsprechend.

                                                                                                                  § 6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen
                                                                                                                  Gebietsverbände

                                                                                                                    (1) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Satzung, die
                                                                                                                    Grundsätze oder die Ordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG, oder weigert sich
                                                                                                                    begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen,
                                                                                                                    sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:
                                                                                                                    Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung von Teilen oder des ganzen Vorstandes
                                                                                                                    nachgeordneter Gebietsverbände.

                                                                                                                      (2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der
                                                                                                                      Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung
                                                                                                                      fortdauernd missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht
                                                                                                                      durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der
                                                                                                                      Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren
                                                                                                                      Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme
                                                                                                                      treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit
                                                                                                                      einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.
                                                                                                                      Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung
                                                                                                                      zuständigen Schiedsgerichts möglich.

                                                                                                                        § 7. Die allgemeine Gliederung von Demokratie
                                                                                                                        in Bewegung

                                                                                                                        • S6-220
                                                                                                                        • S6-220-geändert

                                                                                                                        (1) DEMOKRATIE IN BEWEGUNG will eine bundeseinheitliche Partei sein, weswegen
                                                                                                                        wir es anstreben nur eine bundeseinheitliche Satzung zu haben. Zusätzlich zum
                                                                                                                        Bundesverband gliedert sich DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in Landesverbände. Die
                                                                                                                        Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen
                                                                                                                        schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen
                                                                                                                        Landesverband. Landesverbände sowie weitere Untergliederungen sollen bei
                                                                                                                        Gründung mindestens 3 Mitglieder umfassen. Der Vorstand eines Landesverbandes
                                                                                                                        besteht aus mindestens 3 Personen, wobei mindestens je ein Vorstandsmitglied
                                                                                                                        Vorsitzende*r und eins Schatzmeister*in sein muss.

                                                                                                                        Änderungsantrag S6-220

                                                                                                                        , gestellt von: Ute Walter (für das Papiertiger*innen-Team)

                                                                                                                        (1) DEMOKRATIE IN BEWEGUNG will eine bundeseinheitliche Partei sein, weswegen wir es anstreben nur eine bundeseinheitliche Satzung zu haben.(1) DEMOKRATIE IN BEWEGUNG versteht sich als bundesweit organisierte Partei mit einheitlicher Verfasstheit. Zusätzlich zum Bundesverband gliedert sich DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Landesverbände sowie weitere Untergliederungen sollen bei Gründung mindestens 3 Mitglieder umfassen. Der Vorstand eines Landesverbandes besteht aus mindestens 3 Personen, wobei mindestens je ein Vorstandsmitglied Vorsitzende*r und eins Schatzmeister*in sein muss.

                                                                                                                        Änderungsantrag S6-220-geändert

                                                                                                                        , gestellt von: Ute Walter (für das Papiertiger*innen-Team
                                                                                                                        Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                                        (1) DEMOKRATIE IN BEWEGUNG will eine bundeseinheitliche Partei sein, weswegen wir es anstreben nur eine bundeseinheitliche Satzung zu haben.(1) DEMOKRATIE IN BEWEGUNG versteht sich als bundesweit einheitlich organisierte Partei. Zusätzlich zum Bundesverband gliedert sich DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband. Landesverbände sowie weitere Untergliederungen sollen bei Gründung mindestens 3 Mitglieder umfassen. Der Vorstand eines Landesverbandes besteht aus mindestens 3 Personen, wobei mindestens je ein Vorstandsmitglied Vorsitzende*r und eins Schatzmeister*in sein muss.

                                                                                                                          (2) Die Bildung von Untergliederungen der Landesverbände erfolgt in Orts-,
                                                                                                                          Kreis- und Bezirksverbänden, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der
                                                                                                                          Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

                                                                                                                            (3) Alle Gliederungen sind an die Satzung, sowie die Abstimmungsordnung für
                                                                                                                            Initiativen, die Wahlordnung, den Ethik-Kodex, die Finanzordnung und die
                                                                                                                            Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes gebunden. Die Gebietsverbände regeln
                                                                                                                            ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung, soweit die Satzung des jeweils
                                                                                                                            nächst höheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.
                                                                                                                            Landessatzungen und die Satzungen der Untergliederungen der Landesverbände
                                                                                                                            können ergänzende Regelungen enthalten, soweit diese der Bundessatzung nicht
                                                                                                                            widersprechen. Im Konfliktfall gilt die Bundessatzung.

                                                                                                                              (4) Organe der Bundespartei sind der Bundesvorstand und der Bundesparteitag.

                                                                                                                                § 8. Der Bundesvorstand

                                                                                                                                • S6-244

                                                                                                                                (1) Der Bundesvorstand besteht aus Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und
                                                                                                                                vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der Bundesvorstand wird durch
                                                                                                                                zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein*e Vorsitzende*r
                                                                                                                                oder der*die Schatzmeister*in gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
                                                                                                                                vertreten. Er leitet den Bundesverband, führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
                                                                                                                                Satzung und auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und vertritt die
                                                                                                                                Bundespartei gemäß § 26 BGB, soweit nicht die Satzung eine abweichende
                                                                                                                                Regelung trifft.

                                                                                                                                Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                (1) Der Bundesvorstand besteht aus Mitgliedern von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Der Bundesvorstand wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens ein*e Vorsitzende*rder*die Geschäftsführerin oder der*die Schatzmeister*in, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er leitet den Bundesverband, führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung und auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und vertritt die Bundespartei gemäß § 26 BGB, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.

                                                                                                                                  (2) Dem Bundesvorstand gehören sieben Mitglieder an:

                                                                                                                                  • S6-244
                                                                                                                                  • zwei Vorsitzende,

                                                                                                                                  Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                  , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze
                                                                                                                                  • zwei Vorsitzende,
                                                                                                                                  • dem*der Geschäftsführer*in,
                                                                                                                                    • der*die Schatzmeister*in,
                                                                                                                                    • S6-244
                                                                                                                                    • vier weitere Mitglieder

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze
                                                                                                                                    • vierdrei weitere Mitglieder
                                                                                                                                    • S6-244

                                                                                                                                    (3) Je ein*e Vertreter*in aus jedem Landesvorstand der existierenden
                                                                                                                                    Landesverbände sind kraft Amtes automatisch kooptierte Mitglieder des
                                                                                                                                    Bundesvorstandes, ohne Stimmrecht, aber mit beratender Stimme und gleichem
                                                                                                                                    Informationsrecht wie die Vollmitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                    (3) Je ein*e Vertreter*in aus jedem Landesvorstand der existierenden Landesverbände sind kraft Amtes automatisch kooptierte Mitglieder des Bundesvorstandes, ohne Stimmrecht, aber mit beratender Stimme und gleichem Informationsrecht wie die Vollmitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                    (4) Der*die Geschäftsführer*in leitet die Verwaltung und ist für das Tagesgeschäft verantwortlich, während der*die Schatzmeister*in die Finanzverwaltung mit allen dazu gehörenden Aufgaben inne hat. Sie können gemeinschaftlich im Rahmen des Haushalts über Ausgaben für die Verwaltung entscheiden. Darüber hinaus gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, welche weitere Rollen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie interne Kommunikationsformen und Regelungen zur Beschlussfassung enthält. Diese wird partei-intern veröffentlicht.

                                                                                                                                    • S6-244

                                                                                                                                    (4) Die Außendarstellung der Partei erfolgt durch den Bundesvorstand und von
                                                                                                                                    ihm beauftragte oder benannte Personen.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                    (4)(5) Die Außendarstellung der Partei erfolgt durch den Bundesvorstand und von ihm beauftragte oder benannte Personen.

                                                                                                                                    • S6-244

                                                                                                                                    (5) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag in geheimer
                                                                                                                                    Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, die
                                                                                                                                    Amtszeit darf jedoch die im Ethik-Kodex angegebene Dauer nicht überschreiten.
                                                                                                                                    Alle Mitglieder des Bundesvorstands werden auf demselben Bundesparteitag
                                                                                                                                    gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der
                                                                                                                                    laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl
                                                                                                                                    des Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                    (5)(6) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich, die Amtszeit darf jedoch die im Ethik-Kodex angegebene Dauer nicht überschreiten. Alle Mitglieder des Bundesvorstands werden auf demselben Bundesparteitag gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.

                                                                                                                                    • S6-244

                                                                                                                                    (6) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag insgesamt
                                                                                                                                    oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund
                                                                                                                                    eines Dringlichkeitsantrags.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                    (6)(7) Die Mitglieder des Bundesvorstandes können vom Bundesparteitag insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.

                                                                                                                                    • S6-244

                                                                                                                                    (7) Die Mitglieder des Bundesvorstands dürfen kein Abgeordnetenmandat
                                                                                                                                    innehaben. Die Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Mitarbeiter*innen
                                                                                                                                    von Fraktionen oder Abgeordneten sein. Wenn die Landessatzung nichts anderes
                                                                                                                                    bestimmt, gilt eine analoge Regelung für die Landesvorstände; sie tritt durch
                                                                                                                                    einen Beschluss des jeweiligen Landesvorstands, spätestens jedoch am 27. August
                                                                                                                                    2018 in Kraft. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mandate auf kommunaler
                                                                                                                                    Ebene. Wenn Amtsinhaber*innen ein Mandat erhalten, können sie ihr Amt bis zum
                                                                                                                                    nächsten Parteitag ausüben. Dieser Parteitag soll zeitnah stattfinden.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                    (7)(8) Die Mitglieder des Bundesvorstands dürfen kein Abgeordnetenmandat innehaben. Die Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Mitarbeiter*innen von Fraktionen oder Abgeordneten sein. Wenn die Landessatzung nichts anderes bestimmt, gilt eine analoge Regelung für die Landesvorstände; sie tritt durch einen Beschluss des jeweiligen Landesvorstands, spätestens jedoch am 27. August 2018 in Kraft. Ausgenommen von dieser Regelung sind Mandate auf kommunaler Ebene. Wenn Amtsinhaber*innen ein Mandat erhalten, können sie ihr Amt bis zum nächsten Parteitag ausüben. Dieser Parteitag soll zeitnah stattfinden.

                                                                                                                                    • S6-244

                                                                                                                                    (8) Mitglieder der Partei, die in einem beruflichen oder finanziellen
                                                                                                                                    Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein
                                                                                                                                    Bundesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des
                                                                                                                                    Bundesvorstandes bleiben davon unberührt.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                    (8)(9) Mitglieder der Partei, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein Bundesvorstandsamt bekleiden; Regelungen zur finanziellen Entschädigung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt.

                                                                                                                                    • S6-244

                                                                                                                                    (9) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte unbezahlte
                                                                                                                                    Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen gegenüber dem
                                                                                                                                    Bundesparteitag offenlegen.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                    (9)(10) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen gegenüber dem Bundesparteitag offenlegen.

                                                                                                                                    • S6-244

                                                                                                                                    (10) Die Amtszeit des auf dem Gründungsparteitag der Partei gewählten ersten
                                                                                                                                    Bundesvorstandes dauert ausnahmsweise nicht zwei Jahre, sondern lediglich bis
                                                                                                                                    spätestens zur konstituierenden Sitzung des im Herbst gewählten Bundestags.
                                                                                                                                    Diese Regelung gilt auch für die Landesvorstände.

                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                    , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                    (10)(11) Die Amtszeit des auf dem Gründungsparteitag der Partei gewählten ersten Bundesvorstandes dauert ausnahmsweise nicht zwei Jahre, sondern lediglich bis spätestens zur konstituierenden Sitzung des im Herbst gewählten Bundestags. Diese Regelung gilt auch für die Landesvorstände.

                                                                                                                                      § 9. Der Parteitag

                                                                                                                                        (1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

                                                                                                                                          (2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung
                                                                                                                                          erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Parteimitglieder
                                                                                                                                          es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (vorrangig per E-
                                                                                                                                          Mail, nachrangig per Brief) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat
                                                                                                                                          Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe,
                                                                                                                                          wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
                                                                                                                                          Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller
                                                                                                                                          Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten
                                                                                                                                          Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

                                                                                                                                            (3) Wenn die Mitgliederzahl 500 übersteigt, entscheidet der Bundesvorstand, ob
                                                                                                                                            zum Parteitag alle Mitglieder oder gewählte Delegierte der Landesverbände
                                                                                                                                            eingeladen werden. Diese Entscheidung hat der Bundesvorstand den
                                                                                                                                            Landesverbänden mindestens drei Monate vor einem Parteitag schriftlich
                                                                                                                                            mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, findet ein
                                                                                                                                            Mitgliederparteitag statt. Ab einer Zahl von 3000 Mitgliedern findet
                                                                                                                                            grundsätzlich ein Parteitag mit Delegierten statt. Die Delegierten werden auf
                                                                                                                                            der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Landesverbandes gewählt. Die
                                                                                                                                            Landesverbände werden aufgefordert, bei den Delegierten die Parität
                                                                                                                                            (mindestens 50% Frauen) zu wahren. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro
                                                                                                                                            Landesverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des
                                                                                                                                            Landesverbandes wird mit 500 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der
                                                                                                                                            Mitglieder des Bundesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen
                                                                                                                                            Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in
                                                                                                                                            jedem Fall mindestens 1 betragen muss (Grundmandat). Maßgeblich für die
                                                                                                                                            Berechnung der Delegiertenzahlen sind die dem*der Bundestagspräsident*in im
                                                                                                                                            letzten Jahresrechenschaftsbericht vorgelegten, geprüften Mitgliederzahlen.

                                                                                                                                              (4) Der Bundesvorstand kann in Zusammenarbeit mit Basis- oder Landesgruppen
                                                                                                                                              bundesweit zeitgleich zum Bundesparteitag Satelliten-Parteitage organisieren,
                                                                                                                                              bei denen live der Bundesparteitag übertragen wird und bei denen anwesende
                                                                                                                                              Parteimitglieder über eine Zählkommission ihre Stimmen abgeben können. Die
                                                                                                                                              Ergebnisse der lokalen Auszählungen werden dann sofort per Fax und
                                                                                                                                              fernmündlich an die Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt und
                                                                                                                                              müssen beim Gesamtergebnis einberechnet werden. Hierzu ist es erforderlich,
                                                                                                                                              dass die lokalen Ergebnisse binnen einer vom Bundesparteitag festgesetzten Frist
                                                                                                                                              an die Zählkommission des Bundesparteitages übermittelt werden. Nach der Frist
                                                                                                                                              übermittelte Ergebnisse dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.

                                                                                                                                              • S6-327
                                                                                                                                              • S6-327-geändert

                                                                                                                                              (5) Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nur
                                                                                                                                              persönlich wahrnehmen.

                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-327

                                                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                              (5) Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nurentweder persönlich oder per Mandat wahrnehmen.

                                                                                                                                              (6) Mitglieder können ihr Stimmrecht mittels einer Vollmacht vorübergehend auf eine dritte Person übertragen. Diese dritte Person muss Mitglied der Partei sein. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder vertreten. Zum Parteitag muss die Vollmacht schriftlich – mit einer Kopie des Personalausweises des*der Vollmachtgebenden – für den Erhalt der Stimmkarte vorliegen. Bei Mitgliederversammlungen, die gleichzeitig mit Satelliten-Parteitagen stattfinden, ist eine Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen
                                                                                                                                              .

                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-327-geändert

                                                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                              (5) Mitglieder können bei der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nurentweder persönlich oder per Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.

                                                                                                                                              • S6-327
                                                                                                                                              • S6-327-geändert

                                                                                                                                              (6) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher
                                                                                                                                              Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist
                                                                                                                                              von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient
                                                                                                                                              ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-327

                                                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                              (6)(7) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-327-geändert

                                                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                              (6) Mitglieder können ihr Stimmrecht mittels einer Vollmacht vorübergehend auf eine andere Person übertragen, sofern sie nicht selbst für den Parteitag akkreditiert sind. Diese Person muss Mitglied der Partei sein. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder vertreten. Eine Vollmacht kann nur unmittelbar ausgestellt werden, Untervollmachten sind nicht zulässig. Zum Parteitag muss die Vollmacht schriftlich – mit einer Kopie des Personalausweises des*der Vollmachtgebenden – für den Erhalt der Stimmkarten vorgezeigt werden. Mitglieder, die aufgrund von Übertragung mehrere Stimmrechte vertreten, müssen diese nicht gleichlautend abgeben. Bei Mitgliederversammlungen, die gleichzeitig mit Satelliten-Parteitagen stattfinden, ist eine Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen.

                                                                                                                                              (7)
                                                                                                                                              Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

                                                                                                                                              • S6-327
                                                                                                                                              • S6-327-geändert

                                                                                                                                              (7) Aufgaben des Bundesparteitages:

                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-327

                                                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                              (7)(8) Aufgaben des Bundesparteitages:

                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-327-geändert

                                                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                              (7)(8) Aufgaben des Bundesparteitages:

                                                                                                                                              • S6-335

                                                                                                                                              (a) Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik von
                                                                                                                                              DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und das Parteiprogramm.

                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-335

                                                                                                                                              , gestellt von: Renaldo Tiebel

                                                                                                                                              (a) Der Bundesparteitag beschließt über die Grundlinien der Politik von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG und das ParteiprogrammBundesprogramm.

                                                                                                                                                (b) Er beschließt über die Satzung, die Finanzordnung, die
                                                                                                                                                Schiedsgerichtsordnung und die Abstimmungsordnung für Initiativen.

                                                                                                                                                  (c) Er beschließt über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen
                                                                                                                                                  Parteien nach § 12.

                                                                                                                                                  • S6-244

                                                                                                                                                  (d) Er wählt die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 8 Abs. 5.

                                                                                                                                                  Änderungsantrag S6-244

                                                                                                                                                  , gestellt von: Benjamin Kampmann
                                                                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 12 Absätze

                                                                                                                                                  (d) Er wählt die Mitglieder des Bundesvorstandes gemäß § 8 Abs. 56.

                                                                                                                                                    (e) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes
                                                                                                                                                    entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

                                                                                                                                                    • S6-327
                                                                                                                                                    • S6-327-geändert

                                                                                                                                                    (8) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll
                                                                                                                                                    gefertigt, das von einem Mitglied der Protokollführung, einem Mitglied der
                                                                                                                                                    Versammlungsleitung und den Vorsitzenden oder dem*der stellvertretenden
                                                                                                                                                    Vorsitzenden unterschrieben wird. Wurden die Vorsitzenden neu gewählt, so
                                                                                                                                                    unterschreiben die neu gewählten Vorsitzenden. Das Wahlprotokoll wird dem
                                                                                                                                                    Protokoll beigefügt.

                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-327

                                                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                                    (8)(9) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von einem Mitglied der Protokollführung, einem Mitglied der Versammlungsleitung und den Vorsitzenden oder dem*der stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Wurden die Vorsitzenden neu gewählt, so unterschreiben die neu gewählten Vorsitzenden. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt.

                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-327-geändert

                                                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                                    (8)(9) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von einem Mitglied der Protokollführung, einem Mitglied der Versammlungsleitung und den Vorsitzenden oder dem*der stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Wurden die Vorsitzenden neu gewählt, so unterschreiben die neu gewählten Vorsitzenden. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt.

                                                                                                                                                    • S6-327
                                                                                                                                                    • S6-327-geändert

                                                                                                                                                    (9) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht
                                                                                                                                                    Mitglieder des Bundesvorstands sein dürfen. Diesen obliegen die Vorprüfung des
                                                                                                                                                    finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die
                                                                                                                                                    Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie
                                                                                                                                                    haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu
                                                                                                                                                    verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten,
                                                                                                                                                    etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen
                                                                                                                                                    durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen ist deckungsgleich mit der
                                                                                                                                                    Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-327

                                                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                                    (9)(10) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht Mitglieder des Bundesvorstands sein dürfen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-327-geändert

                                                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                                    (9)(10) Der Bundesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht Mitglieder des Bundesvorstands sein dürfen. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Bundesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

                                                                                                                                                    • S6-327
                                                                                                                                                    • S6-327-geändert

                                                                                                                                                    (10) Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Sollten einzelne
                                                                                                                                                    Bestimmungen der Geschäftsordnung ganz oder teilweise der Satzung
                                                                                                                                                    widersprechen, so hat die Satzung Vorrang. Die Wirksamkeit der übrigen
                                                                                                                                                    Geschäftsordnung wird dadurch nicht berührt.

                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-327

                                                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                                    (10)(11) Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsordnung ganz oder teilweise der Satzung widersprechen, so hat die Satzung Vorrang. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung wird dadurch nicht berührt.

                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-327-geändert

                                                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                                    (10)(11) Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsordnung ganz oder teilweise der Satzung widersprechen, so hat die Satzung Vorrang. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsordnung wird dadurch nicht berührt.

                                                                                                                                                    • S6-327
                                                                                                                                                    • S6-327-geändert

                                                                                                                                                    (11) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der
                                                                                                                                                    abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen,es sei denn es ist in der Satzung oder
                                                                                                                                                    in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
                                                                                                                                                    Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-327

                                                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                                    (11)(12) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen,es sei denn es ist in der Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-327-geändert

                                                                                                                                                    , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 7 Absätze

                                                                                                                                                    (11)(12) Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen,es sei denn es ist in der Satzung oder in der Geschäftsordnung etwas anderes geregelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

                                                                                                                                                      § 10. Einreichung von Wahlvorschlägen

                                                                                                                                                        (1) Für die Aufstellung der Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen
                                                                                                                                                        gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei.
                                                                                                                                                        Näheres regelt die Wahlordnung, die Bestandteil der Satzung ist und
                                                                                                                                                        Satzungsrang hat.

                                                                                                                                                          § 11. Urabstimmung

                                                                                                                                                            (1) Über alle Fragen der Politik der Partei, insbesondere auch des Programms,
                                                                                                                                                            kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei.

                                                                                                                                                              (2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag

                                                                                                                                                                (a) von zehn von Hundert der Mitglieder, wobei diejenigen Mitglieder nicht
                                                                                                                                                                berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mit ihren
                                                                                                                                                                Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, oder

                                                                                                                                                                  (b) von drei Landesverbänden oder

                                                                                                                                                                    (c) des Bundesparteitages oder

                                                                                                                                                                      (d) des Bundesvorstands

                                                                                                                                                                        (3) Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der
                                                                                                                                                                        Urabstimmung fest.

                                                                                                                                                                          (4) Der Bundesvorstand beauftragt eine Person mit der Durchführung der
                                                                                                                                                                          Urabstimmung.

                                                                                                                                                                            (5) Die Urabstimmung erfolgt in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich im
                                                                                                                                                                            Plenum.

                                                                                                                                                                              (6) Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der
                                                                                                                                                                              Bundesvorstand erlässt.

                                                                                                                                                                                (7) Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.

                                                                                                                                                                                  (8) Der Bundesvorstand übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im
                                                                                                                                                                                  Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren.
                                                                                                                                                                                  Der Bundesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung
                                                                                                                                                                                  einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Basisgruppen sind
                                                                                                                                                                                  gehalten, zum Thema der jeweiligen Urabstimmung Informationsveranstaltungen
                                                                                                                                                                                  durchzuführen. Die Information zur Urabstimmung hat sachdienlich, umfassend und
                                                                                                                                                                                  neutral zu sein.

                                                                                                                                                                                    (9) Ein einmal per Urabstimmung beschlossener Inhalt kann erst nach Ablauf von 2
                                                                                                                                                                                    Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

                                                                                                                                                                                      (10) Wenn eine Urabstimmung zu einem Gegenstand nicht möglich ist, wird eine
                                                                                                                                                                                      Mitgliederbefragung zu dem Gegenstand durchgeführt und dem folgenden Parteitag
                                                                                                                                                                                      zur Bestätigung vorgelegt.

                                                                                                                                                                                        § 12. Auflösung und Verschmelzung

                                                                                                                                                                                          (1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen
                                                                                                                                                                                          Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit
                                                                                                                                                                                          von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

                                                                                                                                                                                            (2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine
                                                                                                                                                                                            Urabstimmung unter den Parteimitgliedern bestätigt werden.

                                                                                                                                                                                              (3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt
                                                                                                                                                                                              werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim
                                                                                                                                                                                              Bundesvorstand eingegangen ist.

                                                                                                                                                                                                (4) Die Auflösung oder Verschmelzung von Landesverbänden bedürfen zur
                                                                                                                                                                                                Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

                                                                                                                                                                                                  § 13. Schiedsgerichte

                                                                                                                                                                                                    (1) Auf Bundes- und Landesebene sind Schiedsgerichte einzurichten.
                                                                                                                                                                                                    Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung.
                                                                                                                                                                                                    Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung und hat Satzungsrang.

                                                                                                                                                                                                      § 14. Finanzordnung

                                                                                                                                                                                                        (1) Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                                                                                                        sind bzgl. der Aufbringung, Verwendung und Verwaltung von finanziellen Mitteln
                                                                                                                                                                                                        an die Finanzordnung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG gebunden. Die Finanzordnung ist
                                                                                                                                                                                                        Bestandteil der Satzung und hat Satzungsrang.

                                                                                                                                                                                                          § 15. Abstimmungsordnung für Initiativen

                                                                                                                                                                                                            (1) Die Bundespartei sowie alle weiteren Gliederungen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                                                                                                                            sind bezüglich der Entwicklung des Programms an die Abstimmungsordnung für
                                                                                                                                                                                                            Initiativen gebunden.

                                                                                                                                                                                                              (2) Initiativen und Gesetzentwürfe können auf Bundes- und auf Landesebene
                                                                                                                                                                                                              eingebracht werden. Bis zur Bundestagswahl 2017 ist dies nur auf Bundesebene
                                                                                                                                                                                                              beschränkt.

                                                                                                                                                                                                                (3) Initiativen und Gesetzentwürfe sind jeweils für die Gliederungsebene
                                                                                                                                                                                                                verpflichtend, auf der abgestimmt wurde, und die Abgeordneten von DEMOKRATIE IN
                                                                                                                                                                                                                BEWEGUNG haben diese in den Parlamenten so weit wie möglich und soweit es mit
                                                                                                                                                                                                                ihrem Gewissen vereinbar ist zu vertreten und in Abstimmungen zu unterstützen.

                                                                                                                                                                                                                  (4) Die Abstimmungsordnung für Initiativen kann ein Verfahren dafür vorsehen,
                                                                                                                                                                                                                  sie auf Vorschlag des Bundesvorstands mit Zustimmung der Mitglieder und
                                                                                                                                                                                                                  Beweger*innen von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG zu ändern. Die in diesem Verfahren
                                                                                                                                                                                                                  vorgenommenen Änderungen werden vorläufig unmittelbar wirksam. Sie bedürfen
                                                                                                                                                                                                                  der Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags.

                                                                                                                                                                                                                    § 16. Vielfaltsförderung

                                                                                                                                                                                                                      (1) Die politische Willensbildung der Frauen und Menschen mit
                                                                                                                                                                                                                      Diskriminierungserfahrung in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der
                                                                                                                                                                                                                      Partei, dass keine Personen diskriminiert oder in ihrer politischen Arbeit
                                                                                                                                                                                                                      behindert werden. Frauen und Menschen mit Diskriminierungserfahrung haben das
                                                                                                                                                                                                                      Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und eigene Plenen
                                                                                                                                                                                                                      einzuberufen.

                                                                                                                                                                                                                        (2) Diskriminierte Menschen haben Diskriminierungserfahrungen aufgrund von
                                                                                                                                                                                                                        Rassismus, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer
                                                                                                                                                                                                                        Geschlechtsidentität jenseits binärer Geschlechternormen. Weitere
                                                                                                                                                                                                                        Diskriminierungsformen können vom Bundesvorstand jederzeit per Beschluss
                                                                                                                                                                                                                        ergänzt werden. Streichen kann der Bundesvorstand hingegen keine der genannten
                                                                                                                                                                                                                        Formen.

                                                                                                                                                                                                                          (3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird eine getrennte Redeliste
                                                                                                                                                                                                                          für Frauen geführt. Unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen wird
                                                                                                                                                                                                                          mindestens jeder zweite Redebeitrag von dieser Redeliste aufgerufen.

                                                                                                                                                                                                                            (4) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens
                                                                                                                                                                                                                            einem Viertel der stimmberechtigten Frauen oder mindestens zwei Personen mit
                                                                                                                                                                                                                            Diskriminierungserfahrung ein die Versammlung unterbrechendes Plenum der
                                                                                                                                                                                                                            jeweiligen Gruppe durchgeführt. Über einen in diesem Plenum abgelehnten
                                                                                                                                                                                                                            Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten
                                                                                                                                                                                                                            Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

                                                                                                                                                                                                                              (5) Vorstände, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierte sollen grundsätzlich
                                                                                                                                                                                                                              mindestens zur Hälfte mit Frauen und zu einem Viertel mit diskriminierten
                                                                                                                                                                                                                              Menschen besetzt werden. Im Vorstand von 7 sollen mindestens 2 Personen mit
                                                                                                                                                                                                                              Diskriminierungserfahrung vertreten sein. Das genaue Wahlverfahren regelt die
                                                                                                                                                                                                                              Wahlordnung.

                                                                                                                                                                                                                                (6) Bei der Aufstellung von Wahlbewerber*innen für Parlamente und kommunale
                                                                                                                                                                                                                                Vertretungskörperschaften ist auf einen Anteil von mindestens 50% Frauen und
                                                                                                                                                                                                                                mindestens 25% diskriminierte Menschen in der Fraktion bzw. in der
                                                                                                                                                                                                                                Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Das genaue Wahlverfahren regelt die Wahlordnung.
                                                                                                                                                                                                                                Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne
                                                                                                                                                                                                                                Bewerber*innen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

                                                                                                                                                                                                                                  (7) Demokratie in Bewegung wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern
                                                                                                                                                                                                                                  und Frauen sowie diskriminierten Menschen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden
                                                                                                                                                                                                                                  auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen und zu einem
                                                                                                                                                                                                                                  Viertel an diskriminierte Menschen vergeben. In Bereichen, in denen Frauen oder
                                                                                                                                                                                                                                  diskriminierte Menschen nach diesen Zahlen unterrepräsentiert sind, werden sie
                                                                                                                                                                                                                                  solange bevorzugt, bis das jeweilige Quorum erreicht ist. Hiervon unberührt
                                                                                                                                                                                                                                  bleibt die Möglichkeit einzelne Bewerber*innen abzulehnen.

                                                                                                                                                                                                                                    (8) Der Bundesvorstand veröffentlicht mindestens einmal im Jahr einen
                                                                                                                                                                                                                                    Vielfaltsbericht mit den aktuellen Beteiligungszahlen in allen Bereichen der
                                                                                                                                                                                                                                    Organisation, der Mitglieder, Beweger*innen und Initiator*innen. Dieser Bericht
                                                                                                                                                                                                                                    enthält auch die geplanten Maßnahmen, mit denen die Vielfalt der Organisation
                                                                                                                                                                                                                                    gestärkt werden soll.

                                                                                                                                                                                                                                    • S6-036

                                                                                                                                                                                                                                    (9) Zum Schutz aller Personen gibt sich die Partei einen Verhaltenskodex, der
                                                                                                                                                                                                                                    auf allen von ihr durchgeführten Veranstaltungen und betriebenen Online-
                                                                                                                                                                                                                                    Plattformen Anwendung findet. Sofern nicht anders bestimmt ist der Bundesverband
                                                                                                                                                                                                                                    für die Überwachung und Durchsetzung des Verhaltenskodex verantwortlich. Der
                                                                                                                                                                                                                                    Verhaltenskodex ist im Anhang der Satzung zu finden und kann vom Bundesvorstand
                                                                                                                                                                                                                                    jederzeit mit einfacher Mehrheit angepasst werden.

                                                                                                                                                                                                                                    Änderungsantrag S6-036

                                                                                                                                                                                                                                    , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)
                                                                                                                                                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                                                                                                                                                    (9) Zum Schutz aller Personen gibt sich die Partei einen Verhaltensk-Kodex, der auf allen von ihr durchgeführten Veranstaltungen und betriebenen Online-Plattformen Anwendung findet. Sofern nicht anders bestimmt ist der Bundesverband für die Überwachung und Durchsetzung des Verhaltensk-Kodex verantwortlich. Der Verhaltensk-Kodex ist im Anhang der Satzung zu finden und kann vom Bundesvorstand jederzeit mit einfacher Mehrheit angepasst werden.

                                                                                                                                                                                                                                      (10) Abweichend von § 18 Absatz 1 können § 16 der Satzung
                                                                                                                                                                                                                                      (Vielfaltsförderung) sowie die entsprechenden Bestimmungen der Wahlordnung nur
                                                                                                                                                                                                                                      mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

                                                                                                                                                                                                                                        § 17. Förderung junger Menschen

                                                                                                                                                                                                                                          (1) Die politische Willensbildung junger Menschen in der Partei ist aktiv zu
                                                                                                                                                                                                                                          fördern. Junge Menschen haben das Recht innerhalb der Partei eigene Strukturen
                                                                                                                                                                                                                                          aufzubauen. Als junge Menschen im Sinne dieser Regelung zählen alle Menschen
                                                                                                                                                                                                                                          bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

                                                                                                                                                                                                                                            § 18. Änderung der Satzung

                                                                                                                                                                                                                                              (1) Die Satzung kann durch einfache Mehrheit der Mitglieder geändert werden.

                                                                                                                                                                                                                                              • S6-500
                                                                                                                                                                                                                                              • S6-500-geändert

                                                                                                                                                                                                                                              (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung
                                                                                                                                                                                                                                              (einschließlich aller ihrer Bestandteile) ihre Gültigkeit sofort mit der
                                                                                                                                                                                                                                              Verabschiedung auf dem Parteitag.

                                                                                                                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-500

                                                                                                                                                                                                                                              , gestellt von: Florian Stinner

                                                                                                                                                                                                                                              (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung (einschließlich aller ihrer Bestandteile) ihre Gültigkeit sofort mit der Verabschiedung auf dem Parteitag.

                                                                                                                                                                                                                                              (3) Eine oder mehrere Satzungsänderungen egal welcher Satzungsdokumente müssen spätestens zwei Monate nach der beschlossenen Änderung in der aktualisierten Fassung vorliegen, allen Mitgliedern kommuniziert werden und im Online-Auftritt veröffentlicht werden.

                                                                                                                                                                                                                                              Änderungsantrag S6-500-geändert

                                                                                                                                                                                                                                              , gestellt von: Florian Stinner

                                                                                                                                                                                                                                              (2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erhalten Änderungen der Satzung (einschließlich aller ihrer Bestandteile) ihre Gültigkeit sofort mit der Verabschiedung auf dem Parteitag.

                                                                                                                                                                                                                                              (3) Eine oder mehrere Änderungen egal welcher Satzungsdokumente müssen spätestens zwei Monate nach der beschlossenen Änderung in der aktualisierten Fassung vorliegen. Aktualisierte Fassungen müssen allen Mitgliedern schriftlich oder elektronisch kommuniziert und im Online-Auftritt veröffentlicht werden.

                                                                                                                                                                                                                                              (4) Die Verantwortliche Stelle für die Um- und Durchsetzung ist der Bundesvorstand, der diese Aufgabe zwar delegieren kann, aber letztendlich verantwortlich bleibt.

                                                                                                                                                                                                                                              (5) In begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesvorstand die Kommunikation und Veröffentlichung der geänderten Satzungsdokumente um einen weiteren Monat auf dann insgesamt drei Monate nach dem Beschluss über Satzungsänderungen verschieben.

                                                                                                                                                                                                                                                § 19. Salvatorische Klausel

                                                                                                                                                                                                                                                  (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam
                                                                                                                                                                                                                                                  oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Satzung nicht
                                                                                                                                                                                                                                                  berührt.

                                                                                                                                                                                                                                                    (2) Bestandteile der Bundessatzung sind weiterhin, die Wahlordnung, der Ethik-
                                                                                                                                                                                                                                                    Kodex, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung.

                                                                                                                                                                                                                                                      (3) Die Satzung tritt mit Beschluss des Gründungsparteitages am Samstag, 29.
                                                                                                                                                                                                                                                      April 2017 in Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                        Anhang

                                                                                                                                                                                                                                                          (1) Verhaltens-Kodex

                                                                                                                                                                                                                                                          Änderungsanträge

                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-036 (Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team), Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-093 (Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team), Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-220 (Ute Walter (für das Papiertiger*innen-Team), Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-220-geändert (Ute Walter (für das Papiertiger*innen-Team, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-244 (Benjamin Kampmann, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-327 (Sebastian Peter Wiedemeier, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-327-geändert (Sebastian Peter Wiedemeier, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-335 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-500 (Florian Stinner, Eingereicht)
                                                                                                                                                                                                                                                          • S6-500-geändert (Florian Stinner, Eingereicht)

                                                                                                                                                                                                                                                          Kommentare

                                                                                                                                                                                                                                                            Du musst dich einloggen, um Kommentare schreiben zu können.
                                                                                                                                                                                                                                                          • Änderungsantrag stellen
                                                                                                                                                                                                                                                            Der Antragsschluss ist vorbei.
                                                                                                                                                                                                                                                          • PDF-Version
                                                                                                                                                                                                                                                          • Zurück zur Übersicht
                                                                                                                                                                                                                                                          • tweet
                                                                                                                                                                                                                                                          • teilen
                                                                                                                                                                                                                                                          Impressum DatenschutzAntragsgrün, Version 4.0.0rc5