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  1. Bundesparteitag
  2. S3

S3: Finanzordnung

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 11 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:21.05.2019, 19:03

Antragstext

    Finanzordnung

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 29. April 2017

          Geändert am 27. August 2017

            Geändert am 26. November 2017

              § 1 Zuständigkeit

                Dem*der Schatzmeister*in obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung
                der Bücher.

                  § 2 Rechenschaftsbericht des Bundesvorstandes

                    Der*die Bundesschatzmeister*in sorgt für die fristgerechte Vorlage des
                    Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei
                    dem*der Präsident*in des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die
                    Schatzmeister*innen der Landesverbände bis spätestens zum 31. Mai eines jeden
                    Jahres ihre Rechenschaftsberichte vor.

                      § 3 Rechenschaftsbericht der Landesverbände

                        Die Gebietsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März
                        Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe
                        der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

                          § 4 Höhe Mitgliedsbeitrag

                            (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10,00 € pro Monat. Auf freiwilliger Basis
                            werden Mitglieder zusätzlich gebeten, einen Beitrag in Höhe von 1% des
                            Nettoverdienstes pro Monat zu leisten.

                              (2) Die Mitgliedsbeiträge können monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder
                              jährlich gezahlt werden.

                                (3) Personen, die diesen Betrag aus finanziellen Gründen bspw. aufgrund von
                                Arbeitslosigkeit oder Erstausbildung (Schule/Lehre/Studium) nicht leisten
                                können, können einen reduzierten Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,00 € pro
                                Monat beantragen. Der Antrag kann formlos beim Bundesvorstand, vertreten durch
                                die Geschäftsstelle, gestellt werden (z. B. per E-Mail). Der Antrag muss die
                                Höhe des gewünschten Mitgliedsbeitrags enthalten. Der reduzierte
                                Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich monatlich abgebucht. Ein Nachweis über die
                                Notwendigkeit der Reduzierung des Mitgliedsbeitrags ist nicht zu erbringen.

                                  (4) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag
                                  pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem
                                  Monat, in dem der Eintritt stattfindet.

                                    (5) Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle eines Parteiaustritts nicht
                                    erstattet.

                                      (6) Der Mitgliedsbeitrag und Förderbeiträge von Beweger*innen sind an die
                                      Bundespartei zu entrichten.

                                        (7) Der*die Bundesschatzmeister*in erarbeitet Änderungsvorschläge zur Höhe des
                                        Mitgliedsbeitrages.

                                          § 5 Mandatsträger*innenbeitragsverpflichtung

                                          • S3-045
                                          • S3-043

                                          Mandatsträger*innen sind verpflichtet, über den Mitgliedsbeitrag hinaus einen
                                          Mandatsträger*innenbeitrag in Höhe von monatlich 5% der
                                          Abgeordnetenentschädigung zu leisten.

                                          Änderungsantrag S3-045

                                          , gestellt von: Florian Stinner

                                          Mandatsträger*innen sind verpflichtet, über den Mitgliedsbeitrag hinaus einen Mandatsträger*innenbeitrag in Höhe von monatlich 5% der Abgeordnetenentschädigung vor Abzug von Steuern und Abgaben zu leisten.

                                          Änderungsantrag S3-043

                                          , gestellt von: Renaldo Tiebel

                                          Mandatsträger*innen sind verpflichtetwerden gebeten, über den Mitgliedsbeitrag hinaus einen Mandatsträger*innenbeitrag in Höhe vonzu leisten. Als Richtwert werden monatlich 5% der Abgeordnetenentschädigung zu leistenempfohlen.

                                            § 6 Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Bundes- und Landesorganisationen

                                              (1) Die Bundespartei erhält alle Mitgliedsbeiträge und sonstigen finanziellen
                                              und dinglichen Einnahmen.

                                                (2) Soweit ein Landesverband besteht, erhält dieser 50% des Mitgliedsbeitrags.

                                                  (3) Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
                                                  geregelt.

                                                    (4) Die verpflichtenden Mandatsträger*innenbeiträge sind an die Bundespartei zu
                                                    entrichten. 50% gehen an den Landesverband, in dem der*die Mandatsträger*in
                                                    geführt wird.

                                                      § 7 Beitragsabführung

                                                        Die den Landesverbänden zustehenden Beitragsanteile der eingehenden Mitglieds-
                                                        und Mandatsträger*innenbeiträge sind quartalsweise abzuführen.

                                                          § 8 Vereinnahmung von Spenden

                                                            (1) Die Bundespartei und die Landesverbände sind berechtigt, Spenden von
                                                            natürlichen Personen anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die nach § 25
                                                            Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben
                                                            werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an
                                                            den*die Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten. Eine Spende kann
                                                            auch durch den Verzicht auf Ersatz von Auslagen geleistet werden. Dies ist auf
                                                            der Auslagenabrechnung zu vermerken.

                                                              (2) Die Annahme von Spenden und geldwerten Leistungen oder Vorteilen von
                                                              juristischen Personen ist nicht gestattet.

                                                                (3) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

                                                                  (4) Eine Spendenbescheinigung wird von der Bundespartei ausgestellt.

                                                                    § 9 Veröffentlichung von Spenden

                                                                    • S3-074

                                                                    (1) Spenden derselben Person an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren
                                                                    Gesamtwert 10.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigt, sind im öffentlich
                                                                    zugänglichen Rechenschaftsbericht der Parteigliederung, die sie vereinnahmt hat,
                                                                    unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenen Person zu verzeichnen.

                                                                    Änderungsantrag S3-074

                                                                    , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)

                                                                    (1) Spenden derselben Person an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht der Parteigliederung, die sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenenden Person zu verzeichnen.

                                                                      (2) Alle Einzelspenden über 1.000 € werden unverzüglich unter Angabe von
                                                                      Spender*innennamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.

                                                                        § 10 Aufteilung

                                                                          (1) Spenden werden entsprechend den Beiträgen zu je 50% auf Bund und Land
                                                                          aufgeteilt, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

                                                                            (2) Ist eine Zuordnung der spendenden Person zu einem Landesverband nicht
                                                                            möglich, gehen 50% an den Bund und 50% werden zu gleichen Teilen auf die
                                                                            Landesverbände umgelegt.

                                                                              (3) Die Aufteilung innerhalb eines Landesverbands wird von diesem selbst
                                                                              geregelt.

                                                                                § 11 Strafvorschrift

                                                                                  Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß § 10 an
                                                                                  die*den Präsident*in des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte
                                                                                  Spenden nach § 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er
                                                                                  gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden
                                                                                  Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des zweifachen der rechtswidrig
                                                                                  erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

                                                                                    § 12 Staatliche Teilfinanzierung

                                                                                      (1) Der*die Bundesschatzmeister*in beantragt jährlich zum 31. Januar für die
                                                                                      Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

                                                                                        (2) Über die Verteilung der staatlichen Mittel entscheidet der Bundesvorstand in
                                                                                        Abstimmung mit den Schatzmeister*innen der Landesverbände.

                                                                                          § 13 Haushaltsplan

                                                                                            (1) Der*die Schatzmeister*in stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan
                                                                                            auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der
                                                                                            Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der*die Schatzmeister*in unverzüglich einen
                                                                                            Nachtragshaushalt einzubringen.

                                                                                              (2) Der*die Schatzmeister*in ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze
                                                                                              einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

                                                                                                § 14 Zuordnung des Haushalts

                                                                                                  Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden
                                                                                                  Haushaltstitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen
                                                                                                  verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Haushaltstitel
                                                                                                  vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Haushaltstiteln
                                                                                                  auszuführen.

                                                                                                    § 15 Überschreitung

                                                                                                      Wird der genehmigte Haushalt nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des
                                                                                                      Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben
                                                                                                      Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.

                                                                                                        § 16 Erstattungsordnung

                                                                                                          Der Bundesparteitag kann eine Erstattungsordnung für die Abrechnung von Auslagen
                                                                                                          beschließen; diese ist als Anhang an die Finanzordnung zu formulieren und wird
                                                                                                          Teil der Finanzordnung. Die Erstattungsordnung wird jedem Mitglied mit dem
                                                                                                          Blankoformular zur Abrechnung von Auslagen ausgehändigt. Die Erstattungsordnung
                                                                                                          muss dem Steuerrecht genügen.

                                                                                                          Änderungsanträge

                                                                                                          • S3-043 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)
                                                                                                          • S3-045 (Florian Stinner, Eingereicht)
                                                                                                          • S3-074 (Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team), Eingereicht)

                                                                                                          Kommentare

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                                                                                                          • PDF-Version
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