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  1. Bundesparteitag
  2. S1

S1: Abstimmungsordnung

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    Der Antragsschluss ist vorbei.
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Veranstaltung:5. Bundesparteitag von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Tagesordnungspunkt:TOP 11 Satzung und Ordnungen
Antragsteller*in:DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
Status:Eingereicht
Eingereicht:21.05.2019, 18:06

Antragstext

    Abstimmungsordnung für Initiativen

      von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG

        Beschlossen am 29. April 2017

          Geändert am 27. August 2017

            Geändert am 26. November 2017

              Geändert am 26. August 2018

                § 1 Basisdemokratische Abstimmungen

                  (1) Ziel von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ist die Einbindung von Beweger*innen und
                  Mitgliedern in die Gestaltung von Lösungen für das Programm, in die Gründung von
                  Initiativen und in den Entscheidungsprozess, welche Initiativen in das Programm
                  von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG aufgenommen werden. Um dies zu ermöglichen, werden
                  Initiativprozesse über die elektronischen Plattformen Marktplatz und Plenum von
                  DEMOKRATIE IN BEWEGUNG ermöglicht, wobei das Plenum die offizielle
                  Abstimmungsplattform ist.

                    (2) An Initiativen und Abstimmungen teilnehmen dürfen ausschließlich Personen,
                    die laut Satzung von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG Beweger*in oder Mitglied sind.

                      (3) Das Starten von Initiativen oder Durchführen von Abstimmungen findet im
                      Plenum statt.

                      • S1-020
                      • S1-019

                      (4) Die Bereitstellung des Plenums und des Marktplatzes sowie die Durchführung
                      von Abstimmungen übernimmt der Vorstand der Bundespartei.

                      Änderungsantrag S1-020

                      , gestellt von: Florian Stinner, Sara Gomes
                      Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                      (4) Die Bereitstellung des Plenums und des Marktplatzes sowie die Durchführung von Abstimmungen übernimmt der Vorstand der Bundespartei.

                      (5) Initiativen unterhalb der Bundesebene dürfen nur aus Ebenen eingebracht werden, in denen Beweger*innen und Mitglieder einen Wohnsitz haben.

                      Änderungsantrag S1-019

                      , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                      Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                      (4) Die Bereitstellung des Plenums und des Marktplatzes sowie die Durchführung von Abstimmungen übernimmt der Vorstand der Bundespartei.

                        § 2 Schlagworte

                          (1) Jeder Initiative wird mindestens ein Schlagwort zugeordnet.

                            (2) Das Prüfungsteam führt eine Liste von Schlagworten. Neue Schlagworte sollten
                            nur zu der Liste hinzugefügt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie regelmäßig
                            verwendet werden.

                              (3) Die Initiator*innen können beim Einbringen ihrer Initiative Schlagworte aus
                              der Liste vorschlagen. Bis zum Beginn der Diskussionsphase können
                              Abstimmungsberechtigte weitere Schlagworte aus der Liste vorschlagen.

                                (4) Das Prüfungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge, welche
                                Schlagworte der Initiative zugeordnet werden. Die Initiator*innen können die
                                Entscheidung des Prüfungsteams vom Kuratorium prüfen lassen.

                                  (5) Nach dem Beginn der Diskussionsphase werden die einer Initiative
                                  zugeordneten Schlagworte nicht mehr geändert.

                                    § 3 Ebenen

                                      (1) Beim Einbringen einer Initiative ordnen die Initiator*innen die Initiative
                                      einer Ebene zu.

                                        (2) Mögliche Ebenen sind die politischen Einheiten, in denen Gliederungen der
                                        Partei gemäß § 7 der Satzung bestehen oder bestehen könnten.

                                        • S1-020
                                        • S1-020-geändert

                                        (3) Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen,
                                        unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung
                                        der Partei.

                                        Änderungsantrag S1-020

                                        , gestellt von: Florian Stinner, Sara Gomes
                                        Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                        (3) Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung der Partei.

                                        (3) Alle Abstimmungsberechtigten können jede Initiative unterstützen aber ausschließlich Abstimmungsberechtigte, die einen Wohnsitz in der betreffenden Ebene haben, können darüber abstimmen.

                                        Änderungsantrag S1-020-geändert

                                        , gestellt von: Florian Stinner, Sara da Piedade Gomes
                                        Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                        (3) Über eine Initiative können alle Abstimmungsberechtigten abstimmen, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Gliederung der Partei.

                                        (3) Ausschließlich Abstimmungsberechtigte, die einen Wohnsitz, Zweitwohnsitz oder sonstigen durch Antrag darzubringenden Grund einer Abstimmungsberechtigung, in der betreffenden Ebene unterhalb der Bundesebene haben, können in dieser Unterebene entsprechende Initiativen unterstützen und abstimmen.

                                        • S1-020
                                        • S1-020-geändert

                                        (4) Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die Initiative
                                        verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.

                                        Änderungsantrag S1-020

                                        , gestellt von: Florian Stinner, Sara Gomes
                                        Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                        (4) Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die Initiative verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.

                                        (5) Bei Initiativen unterhalb der Bundesebene ist zur Berechnung des Quorums die Anzahl der Aktiven innerhalb der betreffenden Ebene maßgeblich.

                                        Änderungsantrag S1-020-geändert

                                        , gestellt von: Florian Stinner, Sara da Piedade Gomes
                                        Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                        (4) Aus der Ebene ergibt sich gemäß § 15 (3) der Satzung, für wen die Initiative verpflichtend ist und von wem sie zu vertreten ist.

                                        (5) Bei Initiativen unterhalb der Bundesebene ist zur Berechnung des Quorums die Anzahl der Aktiven innerhalb der betreffenden Ebene maßgeblich.

                                          § 4 Nutzer*inneneinstellungen

                                          • S1-045
                                          • S1-045-geändert

                                          (1) Abstimmungsberechtigte können ihren Wohnsitz bis zu drei Mal pro Jahr
                                          selbstständig und ohne Nachweis ändern; danach muss ein Nachweis gebracht
                                          werden.

                                          Änderungsantrag S1-045

                                          , gestellt von: Florian Stinner, Sara Gomes

                                          (1) Abstimmungsberechtigte können ihren Wohnsitz bis zu drei Mal pro Jahr selbstständig und ohne Nachweis ändern; danach muss ein Nachweis gebracht werden.

                                          (1) Abstimmungsberechtigte müssen einen oder mehrere Wohnsitze durch eine Kopie des Personalausweises oder eine Meldebescheinigung nachweisen und müssen bei jedem Wohnsitzwechsel selbstständig den Nachweis über den neuen Wohnsitz erbringen. Alle bereits angemeldeten Beweger*innen auf dem Plenum müssen einen Nachweis nachreichen.

                                          Änderungsantrag S1-045-geändert

                                          , gestellt von: Florian Stinner, Sara Gomes
                                          Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                          (1) Abstimmungsberechtigte können ihren Wohnsitz bis zu drei Mal pro Jahr selbstständig und ohne Nachweis ändern; danach muss ein Nachweis gebracht werden.

                                          (1) Wenn Abstimmungsberechtigte für Ebenen unterhalb der Bundesebene abstimmen und unterstützen wollen, müssen sie einen oder mehrere Wohnsitze durch die Kopie des Personalausweises oder der Meldebescheinigung nachweisen sowie bei jedem Wohnsitzwechsel selbstständig den Nachweis über den neuen Wohnsitz erbringen.

                                          • S1-045-geändert

                                          (2) Abstimmungsberechtigte können ihre Einstellungen zur Frauenquote und zur
                                          Quote für Vielfalt selbstständig und ohne Nachweis ändern.

                                          Änderungsantrag S1-045-geändert

                                          , gestellt von: Florian Stinner, Sara Gomes
                                          Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                          (2) Wenn die Abstimmungsberechtigten in mehreren Ebenen unterhalb der Bundesebene abstimmen und unterstützen wollen, zum Beispiel aufgrund eines Zweitwohnsitzes durch die Arbeitsstätte, ist ein entsprechender Antrag in Schriftform an den Bundesvorstand zu stellen. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

                                          (3) Landesverbänden oder nachgeordneten Gliederungen ist es erlaubt für ihre jeweilige Ebene, abweichende Regelungen zur Abstimmungsberechtigung festzulegen. Dabei darf jedoch niemanden die Abstimmungsberechtigung verweigert werden, der sie nach §4 (1) erlangt.

                                          (4)
                                          Abstimmungsberechtigte können ihre Einstellungen zur Frauenquote und zur Quote für Vielfalt selbstständig und ohne Nachweis ändern.

                                            § 5 Transparente Algorithmen

                                              (1) Algorithmen des Plenums, die politische Relevanz haben, werden auf der
                                              Homepage von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG veröffentlicht und erläutert.

                                              • S1-053

                                              § 6 Gründung von Initiativen

                                              Änderungsantrag S1-053

                                              , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)

                                              § 6 Fristen

                                              (1) Beginn und Ende von Fristen in dieser Abstimmungsordnung bestimmen sich gemäß § 187 bzw. § 188 BGB.

                                              § 6 Gründung von Initiativen

                                                (1) Eine Initiative kann von drei Personen gemeinsam eingereicht werden. Diese
                                                Personen sind die sogenannten Initiator*innen für die Initiative. Eine Person
                                                darf für nicht mehr als fünf gegründete Initiativen Initiator*in sein, die noch
                                                nicht zur Abstimmung zugelassen sind. Die Initiator*innen müssen beim Einreichen
                                                den Initiativen-Fragebogen ausfüllen sowie Mitglied oder Beweger*in von
                                                DEMOKRATIE IN BEWEGUNG sein.

                                                Wenn ein*e Initiator*in nach Gründung als Initiator*in zurücktritt oder auf
                                                Basis der Satzung ausgeschlossen wird, sind die beiden verbliebenen
                                                Initiator*innen verpflichtet, eine neue Initiator*in zu bestimmen. Wird nicht
                                                innerhalb von vier Wochen eine neue Initiator*in bestimmt, wird die Initiative
                                                aufgelöst.

                                                  (2) Damit mehrere Initiativen zu dem gleichen Gegenstand nicht zu Widersprüchen
                                                  im Parteiprogramm führen, kann eine Initiative, die das gleiche Thema behandelt
                                                  wie eine bereits gegründete Initiative, von dem Prüfungsteam nach § 10 Absatz
                                                  (7) als Alternativvorschlag zur Basisinitiative, als so genannte Varianten-
                                                  Initiative zugelassen werden. Die Mehrheit der Initiator*innen einer der beiden
                                                  betroffenen Initiativen hat das Recht, die Entscheidung von einem Kuratorium
                                                  prüfen zu lassen.

                                                  Varianten-Initiativen werden wie normale Initiativen behandelt, es sei denn, es
                                                  wird nachfolgend etwas anderes festgelegt.

                                                    (3) Die eingereichte Initiative wird vor der Veröffentlichung im Plenum auf
                                                    Basis von § 10 vom Prüfungsteam geprüft.

                                                      (4) Eine im Plenum veröffentlichte Initiative gilt mit der Veröffentlichung als
                                                      gegründet.

                                                        § 7 Voraussetzungen für eine Diskussion über eine Initiative

                                                          (1) 2 Wochen nach Gründung wird eine Initiative zur Diskussion gestellt, wenn
                                                          sie das Quorum an abstimmungsberechtigten Personen unter § 7 Absatz (4)
                                                          erreicht. Sollte eine Initiative nach 6 Monaten das Quorum nicht erreicht haben,
                                                          gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.

                                                            (2) Die Frist für Varianten-Initiativen kann sich verkürzen. Die Frist für das
                                                            Erreichen des Quorums endet für die Varianten-Initiative automatisch sieben Tage
                                                            nachdem die Basisinitiative nach § 8 zugelassen worden ist.

                                                              (3) Eine abstimmungsberechtigte Person gilt als aktiv, wenn sie in den
                                                              zurückliegenden sechs Monaten im Plenum eine Aktivität ausgeführt hat. Als
                                                              Aktivität gilt jede Handlung, die eine sichtbare Spur im Plenum hinterlässt,
                                                              jedoch nicht bloßes Einloggen oder Lesen.

                                                                (4) Am ersten eines Monats wird die Anzahl der Aktiven festgestellt. Das zu
                                                                erreichende Quorum bezieht sich immer auf die Anzahl der Aktiven am ersten des
                                                                aktuellen Monats und kann sich dadurch für gegründete Initiativen ändern. Das
                                                                Quorum für die Zulassung einer gegründeten Initiative zur Diskussion ist:
                                                                - Bis 99 Aktive 10 Personen
                                                                - ab 100 bis 299 Aktive 15 Personen
                                                                - ab 300 bis 599 Aktive 20 Personen
                                                                - ab 600 bis 999 Aktive 30 Personen
                                                                - ab 1000 bis 1999 Aktive 35 Personen
                                                                - ab 2000 bis 4999 Aktive 50 Personen
                                                                - ab 5000 Aktive 1% der Aktiven

                                                                Wenn das Quorum erreicht wurde, ist dies im Plenum bekannt zu machen und den
                                                                Initiator*innen schriftlich per Brief oder per E-Mail mitzuteilen.

                                                                  § 8 Zugelassene Initiativen

                                                                    (1) An dem Tag, an dem die Voraussetzungen unter § 7 erfüllt wurden, gilt eine
                                                                    Initiative als zur Diskussion zugelassen.

                                                                      (2) Mit dem Tag der Zulassung zur Diskussion beginnt eine dreiwöchige
                                                                      Diskussionsphase.

                                                                        (3) Die Diskussionsphase für eine Varianten-Initiative verkürzt sich um die
                                                                        Anzahl der Tage, die sie später zugelassen wird. Eine Varianten-Initiative, die
                                                                        vor der Basisinitiative zugelassen wird, ruht bis zu dem Tag, an dem die
                                                                        Basisinitiative zugelassen wird.

                                                                          (4) Die Zulassung einer Varianten-Initiative bleibt auch bestehen, wenn die
                                                                          Basisinitiative die Zulassung nicht erhält. Mit dem Tag der Feststellung, dass
                                                                          die Basisinitiative nicht zugelassen wird, beginnt für die Varianten-Initiative
                                                                          die Diskussionsphase.

                                                                            (5) Wenn mehr als zwei Varianten-Initiativen zusätzlich zur Basisinitiative das
                                                                            Quorum erreichen, werden die zwei Varianten-Initiativen zur Diskussion
                                                                            zugelassen, für die in dem Zeitraum nach § 7 die meisten Abstimmungsberechtigten
                                                                            eine Diskussion gewünscht haben. Wird die Basisinitiative nicht zugelassen,
                                                                            können drei Varianten-Initiativen ermittelt und zur Diskussion zugelassen
                                                                            werden.

                                                                              (6) Nach Abschluss der Diskussionsphase folgt eine zweiwöchige
                                                                              Überarbeitungsphase, in der die Initiator*innen die Möglichkeit haben, den Text
                                                                              für die Abstimmung anzupassen. Spätestens zwei Wochen nach der Diskussionsphase
                                                                              muss der finale Text für die Abstimmung eingereicht werden. Der Text für die
                                                                              Abstimmung muss eine abstimmbare Aussage enthalten. Im Falle einer Überarbeitung
                                                                              dürfen der ursprüngliche Grundcharakter, die Vereinbarkeit mit den Grundwerten
                                                                              und die Zielsetzung des Anliegens nicht verändert werden. Hierüber entscheidet
                                                                              das Prüfungsteam auf Basis des § 10.

                                                                                (7) Eine Initiative kann, wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies
                                                                                ausdrücklich wünscht, bis zum letzten Tag der Diskussionsphase aufgelöst werden.
                                                                                Wird eine Basisinitiative aufgelöst, sind die Varianten-Initiativen trotzdem zur
                                                                                Abstimmung zu stellen.

                                                                                  § 9 Abstimmung über eine Initiative

                                                                                    (1) Zwei Wochen nach der Diskussionsphase beginnt mit der Veröffentlichung des
                                                                                    Textes, der zur Abstimmung gestellt wird, eine dreiwöchige Abstimmungsphase.
                                                                                    Während der gesamten Phase ist die Teilnahme an der Abstimmung möglich.

                                                                                      (2) Varianten-Initiativen sind zeitgleich mit der Basisinitiative zu
                                                                                      veröffentlichen und zur Abstimmung zu stellen.

                                                                                        (3) Die Abstimmenden kennzeichnen, ob sie der Forderung der Initiative
                                                                                        zustimmen, mit “Ja”, “Enthaltung” oder “Nein”.

                                                                                          (4) Eine Initiative gilt als angenommen, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen
                                                                                          erhalten hat. Andernfalls gilt sie als abgelehnt und wird archiviert.

                                                                                            (5) Wenn eine Abstimmung die Wahl zwischen zwei oder drei Vorschlägen von
                                                                                            Initiativen zum gleichen Gegenstand ermöglicht, gilt der Vorschlag als
                                                                                            angenommen, der mehr Ja- als Nein-Stimmen und gleichzeitig die meisten Ja-
                                                                                            Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere
                                                                                            Vorschläge gleich, so ist aus diesen der Vorschlag angenommen, der nach Abzug
                                                                                            der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich
                                                                                            vereinigt. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen nach Abzug der Nein-Stimmen
                                                                                            gleich, wird die Abstimmung wiederholt.

                                                                                              (6) Nach der Veröffentlichung des Abstimmungstexts und dem Beginn der
                                                                                              Abstimmungsphase ist es nicht mehr möglich die Initiative aufzulösen oder den
                                                                                              zur Abstimmung gestellten Text zu verändern.

                                                                                              • S1-158

                                                                                              (7) Nachdem eine Initiative angenommen worden ist, entscheiden die Mitglieder
                                                                                              von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in einer weiteren Abstimmung, ob die Forderung der
                                                                                              Initiative in das Programm aufgenommen wird.

                                                                                              Änderungsantrag S1-158

                                                                                              , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)
                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                              (7) Nachdem eine Initiative angenommen worden ist, entscheiden die Mitglieder von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG in einer weiteren Abstimmung, ob die Forderung der Initiative in das Programm aufgenommen wird.entscheidet der Parteitag des zuständigen Gebietsverbands, ob die Forderung der Initiative in dessen Programm aufgenommen wird. Zuständig ist der Gebietsverband der Ebene, der die Initiative zugeordnet ist. Besteht auf dieser Ebene kein Gebietsverband, so ist der nächsthöhere bestehende Gebietsverband zuständig, in dessen Gebiet diese Ebene fällt.

                                                                                                § 10 Prüfung der Initiative

                                                                                                  (1) Zur Prüfung von Initiativen gibt es ein Prüfungsteam, das vom Bundesvorstand
                                                                                                  bestimmt wird.

                                                                                                  • S1-020

                                                                                                  (2) Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG
                                                                                                  entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den Werten
                                                                                                  entspricht. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die Initiative den
                                                                                                  Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, hat es das Recht, die Gründung
                                                                                                  oder die Abstimmung im Plenum zu verweigern.

                                                                                                  Änderungsantrag S1-020

                                                                                                  , gestellt von: Florian Stinner, Sara Gomes
                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                                                  (2) Der Inhalt der Initiative muss den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG entsprechen. Das Prüfungsteam prüft, ob der Inhalt der Initiative den Werten entspricht und ob die korrekte Ebene ausgewählt wurde. Wenn das Prüfungsteam zu dem Schluss kommt, dass die Initiative den Werten von DEMOKRATIE IN BEWEGUNG widerspricht, hat es das Recht, die Gründung oder die Abstimmung im Plenum zu verweigern.

                                                                                                    (3) Das Prüfungsteam prüft Initiativen auf Übereinstimmung mit Initiativen, die
                                                                                                    innerhalb der letzten 6 Monate im Plenum abgelehnt wurden. Kommt das
                                                                                                    Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine Initiative sich inhaltlich nicht von
                                                                                                    einer solchen abgelehnten Initiative unterscheidet, kann es die Zulassung zur
                                                                                                    Gründung oder zur Abstimmung ablehnen.

                                                                                                    • S1-158

                                                                                                    (4) Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob sie programmatische Inhalte
                                                                                                    im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abstimmungsordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4
                                                                                                    der Bundessatzung betreffen. Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine
                                                                                                    Initiative nicht das Programm, sondern beispielsweise Verfahren oder
                                                                                                    Verfasstheit der Partei betrifft, kann es die Zulassung zur Gründung oder zur
                                                                                                    Abstimmung ablehnen. Bei Initiativen, die sowohl programmatische als auch andere
                                                                                                    Aspekte haben, soll das Prüfungsteam in seiner Entscheidung berücksichtigen,
                                                                                                    dass auch die anderen Aspekte wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der
                                                                                                    Partei liefern können. Diese sind bei Annahme der Initiative im Plenum als
                                                                                                    Empfehlungen an den Bundesparteitag zu betrachten.

                                                                                                    Änderungsantrag S1-158

                                                                                                    , gestellt von: Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team)
                                                                                                    Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                    (4) Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob sie programmatische Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 1 der Abstimmungsordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 der Bundessatzung betreffen. Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass eine Initiative nicht das Programm, sondern beispielsweise Verfahren oder Verfasstheit der Partei betrifft, kann es die Zulassung zur Gründung oder zur Abstimmung ablehnen. Bei Initiativen, die sowohl programmatische als auch andere Aspekte haben, soll das Prüfungsteam in seiner Entscheidung berücksichtigen, dass auch die anderen Aspekte wertvolle Anregungen zur Weiterentwicklung der Partei liefern können. Diese sind bei Annahme der Initiative im Plenum als Empfehlungen an den Bundesparteitagzuständigen Parteitag zu betrachten.

                                                                                                      (5) Kommt das Prüfungsteam zu dem Schluss, dass der Zulassung zur Gründung oder
                                                                                                      zur Abstimmung Einwände entgegenstehen, die durch Änderung der Initiative
                                                                                                      behoben werden könnten, teilt es diese Einwände den Initiator*innen mit und gibt
                                                                                                      ihnen Gelegenheit, die Initiative entsprechend zu überarbeiten.

                                                                                                        (6) Das Prüfungsteam kann darüber hinaus den Initiator*innen Hinweise und
                                                                                                        Empfehlungen geben, beispielsweise Hinweise auf thematisch verwandte Initiativen
                                                                                                        oder Empfehlungen zur Klarstellung. Diese unverbindlichen Hinweise und
                                                                                                        Empfehlungen müssen in der Kommunikation mit den Initiator*innen klar von
                                                                                                        Einwänden im Rahmen der Prüfung und der Entscheidung über die Zulassung
                                                                                                        unterschieden werden.

                                                                                                          (7) Beim Einreichen einer Initiative prüft das Prüfungsteam, ob es zu dem Thema
                                                                                                          schon eine Initiative gibt. Wenn dies der Fall ist, kann das Prüfungsteam
                                                                                                          entscheiden, dass die Initiative als Varianten-Initiative gegründet wird.

                                                                                                            (8) Entscheidungen des Prüfungsteams sind den Initiator*innen schriftlich per
                                                                                                            Brief oder per E-Mail mitzuteilen und zu begründen.

                                                                                                              (9) Wenn die Mehrheit der Initiator*innen dies wünscht, kann eine Entscheidung
                                                                                                              des Prüfungsteams dem Kuratorium nach § 12 zur Prüfung vorgelegt werden. Die
                                                                                                              Entscheidung des Kuratoriums ist den Initiator*innen schriftlich per Brief oder
                                                                                                              per E-Mail mitzuteilen. Die Entscheidung des Kuratoriums ist bindend.

                                                                                                              • S1-206
                                                                                                              • S1-206-2
                                                                                                              • S1-020-geändert

                                                                                                              (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung
                                                                                                              innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer
                                                                                                              Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt
                                                                                                              wurde.

                                                                                                              Änderungsantrag S1-206

                                                                                                              , gestellt von: Renaldo Tiebel

                                                                                                              (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt wurde.

                                                                                                              (11) Die Prüfzeit darf maximal 16 Tage betragen. Wird diese Grenze überschrittten kann die Initiative dem Kuratorium nach §12 zur Prüfung vorgelegt werden.

                                                                                                              Änderungsantrag S1-206-2

                                                                                                              , gestellt von: Renaldo Tiebel
                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                              (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt wurde.

                                                                                                              (12) Nach der Abstimmung findet eine formale Prüfung der Initiative durch das Prüfungsteam statt. Änderungswünsche, die sich daraus ergeben, können gemäß § 14 eingebracht werden.

                                                                                                              Änderungsantrag S1-020-geändert

                                                                                                              , gestellt von: Florian Stinner, Sara da Piedade Gomes
                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 3 Absätze

                                                                                                              (10) Wer eine Initiative einreichen möchte, darf zum Zeitpunkt der Einreichung innerhalb der vergangenen sechs Monate nicht mehr als einmal Initiator*in einer Initiative gewesen sein, deren Gründung oder Zulassung zur Abstimmung abgelehnt wurde.

                                                                                                              (11) Das Prüfungsteam prüft Initiativen daraufhin, ob diese in die korrekte Ebene eingestuft wurden, und ordnet sie ggf. der korrekten Ebene zu.

                                                                                                              • S1-019

                                                                                                              § 11 Moderation der Plattformen

                                                                                                              Änderungsantrag S1-019

                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                                                              § 11 Moderation der Plattformendes Plenums

                                                                                                              • S1-019

                                                                                                              (1) Zur Betreuung des Marktplatzes und des Plenums gibt es jeweils ein
                                                                                                              Moderationsteam, das vom Bundesvorstand bestimmt wird.

                                                                                                              Änderungsantrag S1-019

                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                                                              (1) Zur Betreuung des Marktplatzes und des Plenums gibt es jeweils ein Moderationsteam, das vom Bundesvorstand bestimmt wird.

                                                                                                              • S1-019

                                                                                                              (2) Die Moderationsteams stellen sicher, dass auf den Plattformen ein
                                                                                                              respektvoller Umgang gewahrt bleibt und der Meinungsaustausch nicht gestört
                                                                                                              wird. Verstößt ein*e Teilnehmer*in gegen den Verhaltens-Kodex, der vom
                                                                                                              Bundesvorstand festgelegt wird, sind die Moderationsteams berechtigt, eine
                                                                                                              Verwarnung auszusprechen.

                                                                                                              Wird ein*e Teilnehmer*in dreimal verwarnt, wird sie für die weitere Teilnahme an
                                                                                                              der jeweiligen Plattform ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Recht sich
                                                                                                              an Abstimmungen zu beteiligen, welches weiter bestehen bleibt. Ein*e
                                                                                                              Teilnehmer*in, die vom Plenum ausgeschlossen wird, kann eine Prüfung durch das
                                                                                                              Kuratorium verlangen.

                                                                                                              Änderungsantrag S1-019

                                                                                                              , gestellt von: Sebastian Peter Wiedemeier
                                                                                                              Bezieht sich auf insgesamt 4 Absätze

                                                                                                              (2) Die Moderationsteams stellenDas Moderationsteam stellt sicher, dass auf den Plattformendem Plenum ein respektvoller Umgang gewahrt bleibt und der Meinungsaustausch nicht gestört wird. Verstößt ein*e Teilnehmer*in gegen den Verhaltens-Kodex, der vom Bundesvorstand festgelegt wird, sind die Moderationsteamsist das Moderationsteam berechtigt, eine Verwarnung auszusprechen.

                                                                                                              Wird ein*e Teilnehmer*in dreimal verwarnt, wird sie für die weitere Teilnahme an der jeweiligen Plattformam Plenum ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Recht sich an Abstimmungen zu beteiligen, welches weiter bestehen bleibt. Ein*e Teilnehmer*in, die vom Plenum ausgeschlossen wird, kann eine Prüfung durch das Kuratorium verlangen.

                                                                                                                § 12 Kuratorium

                                                                                                                  (1) Das Kuratorium besteht aus Personen, die für jeden Fall separat per Los aus
                                                                                                                  der Gesamtheit der Abstimmungsberechtigten (jeweils zur Hälfte Parteimitglieder
                                                                                                                  und Beweger*innen) ausgewählt werden. Dem Kuratorium wird die Möglichkeit
                                                                                                                  gegeben im Plenum in einem geschützten Bereich über den Vorgang, für den sie
                                                                                                                  ausgewählt wurden, abzustimmen. Dort wird Zugriff auf die notwendigen
                                                                                                                  Informationen zum Vorgang gewährt, einschließlich der Begründung des
                                                                                                                  Moderationsteams und der Stellungnahme derer, die das Kuratorium anrufen.

                                                                                                                    (2) Im ersten Schritt werden dafür 50 Personen eingeladen. Das Kuratorium hat
                                                                                                                    dann fünf Tage Zeit zu entscheiden. Jedes Mitglied kann der Entscheidung der
                                                                                                                    Moderation zustimmen, dagegen stimmen oder sich enthalten.

                                                                                                                      (3) Sollten nach Ablauf der Frist in der Summe weniger als 25 Für- und
                                                                                                                      Gegenstimmen abgegeben worden sein, werden weitere 25 Personen eingeladen und
                                                                                                                      die Frist um fünf Tage verlängert. Bei erneutem Nicht-Erreichen wird dieser
                                                                                                                      Vorgang wiederholt und die Frist ebenso verlängert, aber es braucht keine
                                                                                                                      Mindestbeteiligung mehr, so dass nach spätestens 15 Tagen eine Entscheidung
                                                                                                                      feststeht.

                                                                                                                        (4) Übersteigt die Anzahl der aktiven Teilnehmer*innen im Plenum die Zahl von
                                                                                                                        2.500, werden 100 Personen eingeladen; bei mehr als 5.000 aktiven
                                                                                                                        Teilnehmer*innen im Plenum werden 200 Personen eingeladen. Absatz 3 gilt
                                                                                                                        entsprechend im gleichen Verhältnis zur Zahl der eingeladenen Personen.

                                                                                                                          (5) Damit die Einschätzung der Moderation bestätigt wird, müssen mehr Stimmen
                                                                                                                          der Moderation zustimmen, als Gegenstimmen vorliegen. Enthaltungen werden nicht
                                                                                                                          mitgezählt. Bei Gleichstand gilt die Einschätzung der Moderation als nicht
                                                                                                                          bestätigt.

                                                                                                                            (6) Die Entscheidungen des Kuratoriums sind bindend.

                                                                                                                              § 13 Änderung der Abstimmungsordnung

                                                                                                                                (1) Die Abstimmungsordnung kann auf einem Bundesparteitag mit einer ⅔-Mehrheit
                                                                                                                                der abstimmenden Mitglieder geändert werden.

                                                                                                                                  (2) Der Bundesvorstand kann im Plenum einen Vorschlag zur Änderung der
                                                                                                                                  Abstimmungsordnung einbringen. Dieser tritt unmittelbar in die Diskussionsphase
                                                                                                                                  ein und durchläuft dann wie eine Initiative die Diskussionsphase, die
                                                                                                                                  Überarbeitungsphase und die Abstimmungsphase. Als Initiator*innen fungieren die
                                                                                                                                  Mitglieder des Bundesvorstands. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr als
                                                                                                                                  doppelt so viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben werden. In diesem Fall
                                                                                                                                  werden die vorgeschlagenen Änderungen vorläufig unmittelbar wirksam. Sie
                                                                                                                                  bedürfen der Bestätigung des nächstfolgenden Bundesparteitags mit einfacher
                                                                                                                                  Mehrheit.

                                                                                                                                  • S1-263
                                                                                                                                  • S1-206-2

                                                                                                                                  (3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische
                                                                                                                                  Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft,
                                                                                                                                  wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt
                                                                                                                                  der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll
                                                                                                                                  der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.

                                                                                                                                  Änderungsantrag S1-263

                                                                                                                                  , gestellt von: Renaldo Tiebel

                                                                                                                                  (3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.

                                                                                                                                  §14 Bewertung von Initiativen

                                                                                                                                  (1) Für angenommene Initiativen kann eine Wertung der persönlichen Wichtigkeit angegeben werden.

                                                                                                                                  (2) Jede Abgabe einer Wertung hat eine Gültigkeit von 6 Monaten. Erst nach dieser Zeit ist es möglich diese Wertung zu ändern.

                                                                                                                                  (3) Mit der Änderung einer Initiative wird die Wartefrist für die Wertungsänderung aufgehoben.

                                                                                                                                  (4) Ergebnis dieser Bewertung ist die Angabe eines Durchschnittswertes aller abgegebener Wertungen sowie die Anzahl der Wertungen.

                                                                                                                                  (5) Die Bewertungsmöglichkeit soll aufsteigend über Punkte zwischen 0 und 10 ganzzahligen Punkten erfolgen.

                                                                                                                                  Änderungsantrag S1-206-2

                                                                                                                                  , gestellt von: Renaldo Tiebel
                                                                                                                                  Bezieht sich auf insgesamt 2 Absätze

                                                                                                                                  (3) Wenn beschlossene Änderungen an der Abstimmungsordnung eine technische Weiterentwicklung des Plenums erfordern, treten diese Änderungen erst in Kraft, wenn die Entwicklung abgeschlossen ist. Eine Frist für die Entwicklung stimmt der Bundesvorstand mit dem verantwortlichen Technik-Team ab – wenn möglich soll der Entwicklungszeitraum 12 Wochen nicht übersteigen.

                                                                                                                                  § 14 Formale Änderungen an abgestimmten Initiativen

                                                                                                                                  (1) Formale Änderungen betreffen insbesondere Rechtschreibung und Grammatik, aber auch die Umsetzung von Kommunikations- und Dokumentationsregeln, die vom Bundesparteitag beschlossen wurden.

                                                                                                                                  (2) Änderungswünsche können sowohl von 2/3 der Initiator*innen vorgeschlagen werden, als auch vom Prüfungsteam nach §10 (12). Diese Änderungswünsche müssen zwischen den Beteiligten begründet und diskutiert werden. Das Prüfungsteam entscheidet danach über deren Zulassung.

                                                                                                                                  (3) Die Änderungswünsche sind von den Initiator*innen umzusetzen. 20 Tage nach der Zulassung der Änderungswünsche darf das Prüfungsteam diese selbst umsetzen.

                                                                                                                                  Änderungsanträge

                                                                                                                                  • S1-019 (Sebastian Peter Wiedemeier, Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-020 (Florian Stinner, Sara Gomes, Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-020-geändert (Florian Stinner, Sara da Piedade Gomes, Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-045 (Florian Stinner, Sara Gomes, Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-045-geändert (Florian Stinner, Sara Gomes, Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-053 (Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team), Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-158 (Felix Pahl (für das Papiertiger*innen-Team), Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-206 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-206-2 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)
                                                                                                                                  • S1-207 (Sebastian Peter Wiedemeier, Zurückgezogen)
                                                                                                                                  • S1-263 (Renaldo Tiebel, Eingereicht)

                                                                                                                                  Kommentare

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                                                                                                                                  • PDF-Version
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